Urteilskopf

109 II 128

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Mai 1983 i.S. Thönen gegen Baukonsortium Vorderberg und Landeigentümer Vorderberg (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 128

BGE 109 II 128 S. 128

Karl Peter Thönen, Hans Peter Baumann und Franz Suter gründeten am 27. März 1975 die Bauvision AG mit einem Aktienkapital von Fr. 50'000.--, das voll einbezahlt wurde. Für den von Thönen gezeichneten Anteil von 98% des Aktienkapitals kam Baumann auf. Im Mai 1975 liess Baumann, der einzige Verwaltungsrat, Fr. 48'000.-- vom Konto der Aktiengesellschaft auf sein persönliches Konto überweisen. Die Bauvision AG fiel am 2. Mai 1977 in Konkurs. Das Baukonsortium Vorderberg und die Landeigentümer Vorderberg liessen sich von der Konkursverwaltung eine Forderung gegen Thönen abtreten, welche unter anderem Fr. 48'000.-- für angeblich nicht ordnungsgemäss liberiertes Aktienkapital umfasste. Im Dezember 1978 klagten sie gegen Thönen auf Bezahlung von Fr. 48'000.-- nebst Zins. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage ab, das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
BGE 109 II 128 S. 129

hiess sie im Betrag von Fr. 37'000.-- gut. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts Berufung erhoben, welche das Bundesgericht abweist.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 680 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
1    Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2    Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
OR ist die Rückzahlung von Aktienkapital an einen Aktionär, ausser bei der Herabsetzung des Aktienkapitals nach Art. 732 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 732 - 1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
1    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.
2    Andere Gesellschaften können in ihren Statuten vorsehen, dass sie diesen Abschnitt teilweise oder vollständig anwenden.
. OR, unzulässig, und ein gleichwohl ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden (BGE 87 II 181 E. 9); die Einlagepflicht des Aktionärs lebt in einem solchen Falle wieder auf (Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Februar 1967 i.S. Geopa S.A. c. Mathey, E. 2 in SJ 1969, S. 155). Eine unzulässige Rückerstattung liegt auch dann vor, wenn ein Aktionär für die Liberierung der von ihm gezeichneten Aktien ein kurzfristiges Darlehen aufnimmt und ihm die Gesellschaft den Betrag wieder zur Verfügung stellt, damit er jenes Darlehen zurückzahlen kann (SJ 1969, S. 154). Nach den bindenden Feststellungen des Appellationsgerichts hat Baumann dem Beklagten den für die Liberierung der gezeichneten Aktien erforderlichen Betrag vorgeschossen, da er ihn nicht selber aufzubringen vermochte, und dieser hat ihm das Geld nicht binnen jener Frist zurückbezahlt, die er sich vorstellte. Baumann hat deshalb, wie das Appellationsgericht weiter ausführt, in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Bauvision AG aus deren Aktienkapital kurzerhand Fr. 48'000.-- abdisponiert, um sich so bezahlt zu machen, und der Beklagte hat hievon wenig später Kenntnis erhalten, zur Wiederbeschaffung aber nichts vorgekehrt. Hatte der eigenmächtige Kapitalabzug durch Baumann zum Ziel, die dem Beklagten gegenüber bestehende Forderung zu tilgen, und wusste der Beklage darum, so hat er diese Art der Schuldbegleichung durch Baumann stillschweigend gebilligt, wenn er nichts unternahm, auch wenn sie nach seiner Darstellung vorzeitig erfolgt sein soll. Die Auszahlung an den Gläubiger des Aktionärs kommt unter solchen Umständen einer Leistung der Gesellschaft zugunsten des Aktionärs gleich; im Ergebnis läuft sie auf dasselbe hinaus, wie wenn an den Aktionär zurückbezahlt worden wäre und dieser seinen Geldgeber befriedigt hätte. Damit aber ist eine unzulässige Rückzahlung des Aktienkapitals gegeben, welche die Einlagepflicht des Beklagten wieder aufleben lässt.