SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 51 Erstellungskosten - 1 Die für die Bundeshilfe massgebenden Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie den Auslagen für die Baunebenkosten. |
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1 | Die für die Bundeshilfe massgebenden Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie den Auslagen für die Baunebenkosten. |
2 | Das WBF legt die zulässigen oberen Kostengrenzen fest. Dabei werden die besonderen Anforderungen an Alters- und Invalidenwohnungen sowie an Wohnungs- und Hauseigentum berücksichtigt. |
3 | Die Kostengrenzen können im Einzelfall durch das Bundesamt, für ganze Landesgegenden durch das WBF herab- oder heraufgesetzt werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Dies gilt namentlich in städtischen Agglomerationen, sofern die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sind und bei normaler Lastenrechnung noch tragbare Mietzinse bzw. Kaufpreise ergeben. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 51 Erstellungskosten - 1 Die für die Bundeshilfe massgebenden Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie den Auslagen für die Baunebenkosten. |
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1 | Die für die Bundeshilfe massgebenden Erstellungskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Vorbereitungsarbeiten, Gebäude, Umgebungs- und Erschliessungsarbeiten sowie den Auslagen für die Baunebenkosten. |
2 | Das WBF legt die zulässigen oberen Kostengrenzen fest. Dabei werden die besonderen Anforderungen an Alters- und Invalidenwohnungen sowie an Wohnungs- und Hauseigentum berücksichtigt. |
3 | Die Kostengrenzen können im Einzelfall durch das Bundesamt, für ganze Landesgegenden durch das WBF herab- oder heraufgesetzt werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Dies gilt namentlich in städtischen Agglomerationen, sofern die Kosten unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen sind und bei normaler Lastenrechnung noch tragbare Mietzinse bzw. Kaufpreise ergeben. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 62 Prioritäten - 1 Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst und unter sich gleichrangig gefördert: |
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1 | Reichen die finanziellen Mittel nicht aus, so werden zunächst und unter sich gleichrangig gefördert: |
a | Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus; |
b | der Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum; |
c | die Erstellung und die Erneuerung von Wohnhäusern, die mehrheitlich Wohnungen für Betagte und Invalide aufweisen; |
d | die Erneuerung bestehender Wohnungen; |
e | Bauvorhaben, für die der Bund im Rahmen des Gesetzes Vorleistungen erbracht hat. |
2 | Das Bundesamt kann zur besseren regionalen Verteilung der finanziellen Mittel kantonale Kontingente festlegen. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 50 Schall- und Wärmeschutz, Immissionen - 1 Alle Wohnungen sind gegen Lärm und andere Immissionen genügend zu isolieren; insbesondere sind Decken und Trennwände zwischen den Wohnungen sowie die Sanitäranlagen so zu konstruieren, dass der Schall möglichst nicht von einer Wohnung auf die andere übertragen wird. |
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1 | Alle Wohnungen sind gegen Lärm und andere Immissionen genügend zu isolieren; insbesondere sind Decken und Trennwände zwischen den Wohnungen sowie die Sanitäranlagen so zu konstruieren, dass der Schall möglichst nicht von einer Wohnung auf die andere übertragen wird. |
2 | Das WBF erlässt Vorschriften über die minimalen Dämmwerte für Schall- und Wärmeschutz. |
3 | Für Bauvorhaben, die übermässigen Immissionen, insbesondere Lärm und Abgasen von Motorfahrzeugen ausgesetzt sind, kann die Bundeshilfe verweigert werden. |
SR 843.1 Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) VWEG Art. 50 Schall- und Wärmeschutz, Immissionen - 1 Alle Wohnungen sind gegen Lärm und andere Immissionen genügend zu isolieren; insbesondere sind Decken und Trennwände zwischen den Wohnungen sowie die Sanitäranlagen so zu konstruieren, dass der Schall möglichst nicht von einer Wohnung auf die andere übertragen wird. |
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1 | Alle Wohnungen sind gegen Lärm und andere Immissionen genügend zu isolieren; insbesondere sind Decken und Trennwände zwischen den Wohnungen sowie die Sanitäranlagen so zu konstruieren, dass der Schall möglichst nicht von einer Wohnung auf die andere übertragen wird. |
2 | Das WBF erlässt Vorschriften über die minimalen Dämmwerte für Schall- und Wärmeschutz. |
3 | Für Bauvorhaben, die übermässigen Immissionen, insbesondere Lärm und Abgasen von Motorfahrzeugen ausgesetzt sind, kann die Bundeshilfe verweigert werden. |