SR 910.17 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) - Ackerbaubeitragsverordnung EKBV Art. 13 Eröffnung von Verfügungen - 1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen. |
|
1 | Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen. |
2 | Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide. |