Urteilskopf

108 V 111

29. Auszug aus dem Urteil vom 21. Mai 1982 i.S. Honegger gegen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe-Kommission der Gemeinde Wetzikon und Kantonale Rekurskommission für die Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zürich
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Erwägungen ab Seite 111

BGE 108 V 111 S. 111

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 7 Abs. 2
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen - Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohn- und Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
ELG ist Art. 85
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG im kantonalen Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG gewährleistet das Recht, sich verbeiständen zu lassen; der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, und zwar selbst dann, wenn der Vertreter nicht Anwalt ist (ZAK 1980 S. 123 Erw. 4). Ferner steht dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine wesentliche Teilvergütung der Parteikosten zu, wenn er einen wesentlichen Teilerfolg erzielt (ZAK 1980 S. 124 Erw. 5). a) Die Vorinstanz nimmt - unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG - an, auf Ersatz der Vertretungskosten
BGE 108 V 111 S. 112

habe bloss der obsiegende Beschwerdeführer, nicht aber der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch. Die in der erwähnten Vorschrift festgehaltenen Grundsätze sind erst im Zusammenhang mit dem Erlass des Invalidenversicherungsgesetzes in das AHVG eingefügt worden (vgl. Art. 82
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 82
IVG, AS 1959 S. 851), und zwar aufgrund eines Vorstosses in den Beratungen der nationalrätlichen Kommission. Absicht war, dass dem Versicherten ein Recht auf Verbeiständung sowie ein Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten eingeräumt werden sollte (Protokolle der nationalrätlichen Kommissionssitzungen vom 27. Januar 1959, S. 67 ff., sowie vom 29. Januar 1959, S. 132 ff.). Angesichts des Umstandes, dass die Kantone im AHV-Bereich nur je eine Rechtsmittelinstanz kennen und dass der mit einer Verwaltungsverfügung nicht einverstandene Versicherte dort praktisch immer als Beschwerdeführer auftritt, genügte es dabei, in Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG bloss vom Beschwerdeführer zu sprechen. Auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen liegen die Verhältnisse dagegen etwas anders. Wo, wie im Kanton Zürich (und im Kanton Genf), der verfügenden Verwaltungsbehörde zwei kantonale Rechtsmittelinstanzen (Bezirksrat als Einsprache-, Rekurskommission als Beschwerdeinstanz) nachgeordnet sind, kann der Versicherte unter Umständen auch in die Stellung des Beschwerdegegners versetzt werden, nämlich dann, wenn - wie der vorliegende Fall zeigt - die Verwaltung mit dem erstinstanzlichen Einsprachebeschluss nicht einverstanden ist und ihrerseits die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz anruft. Da indessen Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85
AHVG vom Grundgedanken ausgeht, dass der Versicherte sich verbeiständen lassen und den Ersatz der Vertretungskosten begehren kann, muss dieser Anspruch auch dann bejaht werden, wenn der Versicherte als Beschwerdegegner obsiegt (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, wo von der obsiegenden Partei die Rede ist).