Urteilskopf

108 Ib 206

36. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. September 1982 i.S. Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn gegen X. und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 207

BGE 108 Ib 206 S. 207

Das Bundesgericht hat nach Einsicht in die Eingabe vom 23. August 1982, mit der das Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 1982 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt,
Erwägungen

in Erwägung,
dass X. beim Landwirtschafts-Departement des Kantons Solothurn das Gesuch gestellt hatte, das Grundstück Grundbuch Oensingen Nr. ... sei aus der Unterstellung unter das Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG; SR 211.412.12) zu entlassen, dass das Departement das Gesuch am 7. September 1981 abwies, dass X. hiegegen Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht erhob, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde durch Urteil vom 28. Juni 1982 teilweise guthiess und das Departement anwies, einem allfälligen Gesuch von X. um Aufhebung der Unterstellung bezüglich eines genau umschriebenen Teils des Grundstücks Nr. ... stattzugeben, dass sich die Frage stellt, ob das Departement zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt legitimiert ist, dass gemäss Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, dass diese Bestimmung auch auf eine kantonale Behörde anwendbar ist, sofern diese, bzw. die von ihr vertretene Körperschaft, durch die angefochtene Verfügung in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen wird wie eine Privatperson (vgl. BGE 107 Ib 173 E. 2a; BGE 105 Ib 359 E. 5a; BGE 103 Ib 216 E. 1f; BGE 100 Ib 325 oben; BGE 100 Ia 281 oben mit Hinweisen), dass letzteres hier, wo es dem Departement um die Wiederherstellung seines vom Verwaltungsgericht teilweise aufgehobenen Entscheides geht, nicht zutrifft, dass das allgemeine öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung und einheitlichen Anwendung des Bundesrechts
BGE 108 Ib 206 S. 208

kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG darstellt (vgl. BGE 107 Ib 174 oben; BGE 105 Ib 359 E. 5a),
dass die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. b OG nur Behörden des Bundes zukommt (vgl. BGE 107 Ib 173 E. 2a; BGE 99 Ib 213 E. 3), dass die Unterstellung eines Grundstücks unter das LEG vom Eigentümer sowie von jedem Gläubiger beantragt werden kann, dem ein Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts zusteht (Art. 2 Abs. 2 LEG), dass das Recht zur Weiterziehung eines Unterstellungsentscheides den zum Unterstellungsbegehren berechtigten Personen, nicht aber der erstinstanzlich verfügenden Behörde, zusteht (Art. 3 Abs. 2 LEG), dass die Vorschriften über die Begründung der Unterstellung sinngemäss auch auf das Verfahren betreffend deren Aufhebung Anwendung finden (Art. 4 Abs. 3 LEG), dass nach dem Gesagten auch nicht der Fall des Art. 103 lit. c OG vorliegt, wonach zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist, wer durch das Bundesrecht dazu ermächtigt wird, im Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 OG

Dispositiv

erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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