SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 40 - Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188980 über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 41 - 1 Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: |
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1 | Um andere Verfügungen zu vollstrecken, ergreift die Behörde folgende Massnahmen: |
a | Ersatzvornahme durch die verfügende Behörde selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten; die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen; |
b | unmittelbaren Zwang gegen die Person des Verpflichteten oder an seinen Sachen; |
c | Strafverfolgung, soweit ein anderes Bundesgesetz die Strafe vorsieht; |
d | Strafverfolgung wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches81, soweit keine andere Strafbestimmung zutrifft. |
2 | Bevor die Behörde zu einem Zwangsmittel greift, droht sie es dem Verpflichteten an und räumt ihm eine angemessene Erfüllungsfrist ein, im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und d unter Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung. |
3 | Im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und b kann sie auf die Androhung des Zwangsmittels und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzuge ist. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat - 1 Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
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1 | Der Bundesrat bestellt den ständigen Landwirtschaftlichen Forschungsrat. Er besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Im Forschungsrat müssen die beteiligten Kreise, insbesondere die Produktion, die Konsumentinnen und Konsumenten und die Wissenschaft angemessen vertreten sein.176 |
2 | Der Forschungsrat gibt dem BLW Empfehlungen zur landwirtschaftlichen Forschung, namentlich zu deren langfristigen Planung, ab. |