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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 15 |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst: | ||||||
| die Einsicht in diese Daten; | ||||||
| die Berichtigung unrichtiger Daten; | ||||||
| die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten. | ||||||
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SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 Art. 80 [1] |
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| Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: | ||||||
| gegen übergeordnetes Recht verstossen; | ||||||
| die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen. | ||||||
| Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. | ||||||
| [1] Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013, in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 (BBl 2015 3035Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091). | ||||||