SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 15 - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung und Schutz ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihres Brief- sowie ihres Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten, die sie betreffen. Dieses Recht umfasst: |
a | die Einsicht in diese Daten; |
b | die Berichtigung unrichtiger Daten; |
c | die Vernichtung ungeeigneter oder unnötiger Daten. |
SR 131.231 Verfassung des Kantons Waadt, vom 14. April 2003 KV/VD Art. 80 - 1 Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
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1 | Der Staatsrat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen vor dem Start der Unterschriftensammlung. Er stellt die Ungültigkeit von Initiativen fest, die: |
a | gegen übergeordnetes Recht verstossen; |
b | die Einheit des Rangs, der Form oder der Materie verletzen. |
2 | Der Entscheid des Staatsrates kann mit Beschwerde beim Verfassungsgericht angefochten werden. |