Urteilskopf

107 V 87

18. Auszug aus dem Urteil vom 14. Mai 1981 i.S. Papadopoulos gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 87

BGE 107 V 87 S. 87

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 IVV übernimmt die Versicherung die für den Besuch der Sonderschule sowie für die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, oder die Kosten des von der Sonderschule organisierten Sammeltransportes. Ausnahmsweise können die Kosten anderer Transportmittel vergütet werden, wenn die Schule deren Benützung als notwendig erachtet. Als notwendige Reisekosten (im Inland) gelten nach Art. 90 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 90 Reisekosten im Inland - 1 Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
1    Als notwendige Reisekosten im Inland gelten im Rahmen von Artikel 51 IVG die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
2    Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden ihr die daraus entstehenden Kosten ersetzt.414
2bis    Die Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die versicherte Person mit einer der folgenden Eingliederungsmassnahmen unterstützt wird:
a  Personalverleih (Art. 18abis IVG);
b  Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG);
c  Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).415
3    Ausser den Fahrauslagen werden ein Zehrgeld und die notwendigen Nebenkosten, insbesondere die Fahrauslagen und das Zehrgeld für eine unerlässliche Begleitperson, vergütet. Bei Urlaubs- oder Besuchsfahrten wird kein Zehrgeld ausgerichtet.416
4    Das Zehrgeld beträgt:
a  bei einer Abwesenheit vom Wohnort von fünf bis acht Stunden
b  bei einer Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden
c  für auswärtiges Übernachten
5    Für Reisen mit öffentlichen Transportmitteln werden Gutscheine abgegeben. Das BSV bezeichnet die zur Abgabe der Gutscheine berechtigten Stellen. Im übrigen sind die Artikel 78 und 79 anwendbar.
IVV die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle, wogegen der Versicherte, der eine entferntere Durchführungsstelle wählt, die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen hat.
2. Die erwähnte Regelung sieht ihrem Wortlaut nach keine generelle Höchstbegrenzung der Transportkostenvergütung vor. Es stellt sich daher die Frage, ob sich allenfalls auf dem Wege der
BGE 107 V 87 S. 88

Auslegung oder aufgrund allgemeiner Grundsätze eine Begrenzung ergibt. Die Rekurskommission beruft sich zur Einführung einer Höchstgrenze auf den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie sieht im vorliegenden Fall ein Missverhältnis zwischen den Transportkosten einerseits und der eigentlichen Eingliederungsmassnahme, nämlich dem Besuch der Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte Kinder, anderseits. Das ist aber unerheblich. Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der auch hier zur Anwendung gelangen muss, beschlägt nicht die Relation zwischen den Kosten der eigentlichen Eingliederungsmassnahme und den zu ihrer Durchführung notwendigen Transportkosten, sondern die Relation zwischen den Transportkosten einerseits und dem mit der Eingliederungsmassnahme verfolgten Zweck anderseits. Eine betragsmässige Begrenzung der notwendigen Transportkostenvergütung käme demnach mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung bloss in Frage, wenn zwischen dieser und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverständnis bestände, dass sich die Vergütung der vollen Transportkosten schlechthin nicht verantworten liesse. Besteht kein solches Missverhältnis, so hat die Invalidenversicherung für die vollen Transportkosten aufzukommen.
3. Der Beschwerdeführer besuchte von seinem Wohnort Geroldswil aus die an der Triemlistrasse 141 gelegene Tagesschule für wahrnehmungsgeschädigte Kinder. An diesen Sonderschulbesuch gewährte die Invalidenversicherung einen Schul- und Kostgeldbeitrag (Verfügung vom 4. Juli 1977). Damit anerkannte die Verwaltung grundsätzlich die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit dieser Massnahme... Gemäss vorinstanzlicher Beschwerde beliefen sich die Spesen für das Sammeltaxi auf Fr. 440.-- in der Woche. Dazu käme der einmalige wöchentliche Transport mit einem Privatwagen, für den eine Entschädigung von rund Fr. 10.-- verlangt wurde. Die Kosten von ca. Fr. 450.-- pro Woche wären allerdings aussergewöhnlich hoch. Trotzdem könnte nicht gesagt werden, sie ständen zu dem mit der Sonderschulung angestrebten Eingliederungsziel in einem unvernünftigen, ja geradezu unverantwortbaren Verhältnis.
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der AHV-Rekurskommission des Kantons
BGE 107 V 87 S. 89

Zürich vom 20. August 1979 sowie die Kassenverfügung vom 24. Juli 1978, diese soweit die Transportkosten zum Gegenstand hat, aufgehoben werden, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Transportkostenvergütung neu verfüge.