SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 28 Grundsatz |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG 2 ) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
2 | Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 27 Aufgabenbereich von im Haushalt tätigen Versicherten und von Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 5 Sonderfälle |
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1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG 2 . 3 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 1 |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 1 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1 a-26 bisund 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2 |
2 | Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76). |
SR 831.10 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Art. 72 Aufsichtsbehörde |
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1 | Zwecks Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion nach Artikel 76 ATSG 1 kann der Bundesrat das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen. Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. 2 |
2 | Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss erfüllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kantonen bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stellung zu entheben. |
3 | In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommissarische Verwaltung anordnen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Artikel 60. |
4 | Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener Form über ihre Geschäftsführung Bericht zu erstatten. Die Revisions- und Kontrollstellen haben dem Bundesrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Artikel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen Bericht zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festgestellter Mängel. |
5 | Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung. 3 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 64 Grundsatz |
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1 | Der Bund überwacht den Vollzug dieses Gesetzes durch die IV-Stellen und sorgt für dessen einheitliche Anwendung. Artikel 72 AHVG 2 ist sinngemäss anwendbar. |
2 | Für die Aufsicht über die Organe der AHV beim Vollzug dieses Gesetzes finden die Vorschriften des AHVG sinngemäss Anwendung. |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 92 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige |
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1 | ... 2 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. 3 |
3 | ... 4 |
SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. 3 |
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SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. 3 |
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SR 831.201 Verordnung über die Invalidenversicherung IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen. 3 |
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SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |
SR 831.20 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 41 |