FPolV.
FPolV, insbesondere der Formulierung "ungeachtet der Entstehung" (Erw. 2c).
FPolG). Art. 1
FPolV umschreibt den Begriff des Waldes näher. Bei der Beurteilung, ob eine Bodenfläche als Wald zu qualifizieren sei, stellen sich Tat- und Rechtsfragen. In tatsächlicher Hinsicht sind der in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich vorhandene Wuchs, dessen Dichte, Alter und Ausmass sowie der Zusammenhang mit benachbarter Bestockung von entscheidender Bedeutung. Ferner ist erheblich, ob die bestockte Fläche geeignet ist, Schutz und Wohlfahrtswirkungen auszuüben. Rechtsfrage ist anderseits, wie der vom Gesetz- und Verordnungsgeber verwendete Begriff des Waldes und dessen einzelne Elemente auszulegen sind. b) Die Beschwerdeführer bestreiten die tatsächlichen Feststellungen des Regierungsrates, die beim Augenschein der
FPolV. Hingegen halten sie auch in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde am Einwand fest, bei der Qualifikation der Bestockung hätte der Wille des pflanzenden Grundeigentümers, der lediglich eine baumbestandene Parkanlage, nicht aber Wald schaffen wollte, berücksichtigt werden müssen. Wegen fehlender Widmung könne im vorliegenden Fall nicht von Wald im Rechtssinne gesprochen werden. Die Beschwerdeführer halten Art. 1
FPolV, der die Waldeigenschaften "ungeachtet der Entstehung" umschreibt, für gesetzwidrig. c) In Art. 1
FPolV wird der Begriff des Waldes weit umschrieben. Das Bundesgericht hat die Vorschrift als gesetzmässig anerkannt. Es geht davon aus, mit der Definition des Waldes in Art. 1
FPolV habe der Bundesrat dem Walderhaltungsgebot des Art. 31 Abs. 1
FPolG eine den heutigen Bestrebungen des Landschaftsschutzes entsprechende Tragweite gegeben, ohne damit seine Befugnis zum Erlass von Vollzugsbestimmungen (Art. 50
FPolG) zu überschreiten (vgl. z.B. nicht veröffentlichte Urteile Ligue suisse pour la protection de la nature c. Marmy vom 2. März 1973 E. 3a; Cattaneo vom 11. Oktober 1974 E. 2; Aebi vom 27. Juni 1975 E. 5b). Auch der hier vorgebrachte Einwand, Art. 1
FPolV verstosse gegen das Forstpolizeigesetz, weil bei der Qualifizierung eines Baumbestandes als Wald der Wille des pflanzenden Eigentümers ausser acht gelassen werde, erweist sich als unbegründet. Aus dem Forstpolizeigesetz und seiner Systematik ergibt sich nichts zu Gunsten der Auffassung der Beschwerdeführer. Soweit das Gesetz "Neuaufforstungen" (Art. 31 Abs. 3 und Art. 42) und die "Gründung von Schutzwaldungen" (Art. 36) erwähnt, hat es wohl die willentliche Schaffung neuen Waldes im Auge, doch kann daraus nicht negativ abgeleitet werden, die Waldeigenschaft fehle, wo bei der Anpflanzung kein Wald geschaffen werden wollte. Gegenteils sprechen Sinn und Zweck der forstpolizeilichen Normen dafür, dass das gesamte Waldareal der Schweiz in seinem natürlichen Bestand zu schützen sei, unabhängig davon, ob der Waldwuchs mit oder ohne Willen des Grundeigentümers entstanden sei und ob er den dem Wald vom Gesetz zugedachten Schutz wollte oder nicht. Sowohl dem Art. 24
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. |
FPolV kein neues Element zum Waldbegriff hinzu, das nicht schon im Gesetz und in der Verfassung enthalten wäre. Das Bundesgericht hat sich denn auch in konstanter Rechtsprechung an den dem Art. 1
FPolV zugrundeliegenden natürlichen Waldbegriff gehalten. Zwar hat es jungen Waldwuchs, der von sich aus in offenes Land vorgedrungen ist, vom Waldbegriff im Rechtssinne ausgenommen, sofern der Eigentümer zur Verhinderung der Bewaldung alles vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise von ihm erwartet werden konnte (BGE 98 Ib 364 ff.). Ist der Wuchs jedoch älter als 10-15 Jahre, so nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch gegen den Willen des Eigentümers das Vorhandensein von Wald im Rechtssinne an. Auch hier ist somit letztlich nicht der Wille des Eigentümers, sondern die Natur und das Alter des Wuchses massgebend. d) Ist die Formulierung "ungeachtet der Entstehung" in Art. 1 Abs. 1
|
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. |