Urteilskopf
106 V 228
51. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1980 i.S. Trmal gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 78 Abs. 4 KUVG.
- Nicht unter diese Bestimmung fallen Versicherte, die nach Abschluss der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen Gründen (mangelnder Einsatz, fehlende Leistungsfähigkeit; unzureichendes Anpassungsvermögen oder Sprachschwierigkeiten bei einem Ausländer usw.) nicht den branchenüblichen Lohn erzielen.
Regeste (fr):
- Art. 78 al. 4 LAMA.
- Les assurés qui, après avoir terminé leur formation professionnelle primaire, n'obtiennent pas le salaire usuel dans la branche pour quelque raison que ce soit (manque de zèle ou de rendement; facultés d'adaptation insuffisantes ou difficultés de langage pour un étranger, etc.) ne bénéficient pas de l'art. 78 al. 4 LAMA.
Regesto (it):
- Art. 78 cpv. 4 LAMI.
- L'applicazione della norma non ricorre per gli assicurati, i quali al termine della prima formazione professionale non percepiscono il salario usuale nel ramo per una ragione qualsiasi (impegno, rendimento; insufficienti facoltà d'adattamento o difficoltà di lingua per uno straniero, ecc.).
Erwägungen ab Seite 228
BGE 106 V 228 S. 228
Aus den Erwägungen:
1. ... Als Jahresverdienst gilt nach Art. 78 Abs. 1 KUVG der Lohnbetrag, den der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall in dem die Versicherung bedingenden Betriebe bezogen hat. Erzielte der Versicherte am Tage des Unfalls noch nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird gemäss Art. 78 Abs. 4 KUVG sein
BGE 106 V 228 S. 229
Jahresverdienst von dem Zeitpunkt an, da er ohne Unfall diesen Lohn mutmasslich bezogen hätte, nach diesem berechnet.
2. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass bei der Berechnung des massgeblichen Jahresverdienstes der mutmassliche Lohn zugrunde zu legen sei, den der Beschwerdeführer hätte erzielen können, wenn er nicht Flüchtling gewesen wäre. Wegen der besondern Schwierigkeiten als Flüchtling auf dem Arbeitsmarkt in den ersten Jahren des Aufenthaltes in der Schweiz habe er nicht den gleichen Lohn erhalten können wie ein gleich ausgebildeter Schweizer. Die Differenz betrage rund einen Drittel. Da er somit in jenen Jahren noch nicht voll leistungsfähig gewesen sei, müsse der massgebliche Jahresverdienst nach Art. 78 Abs. 4 KUVG berechnet werden. Als voll leistungsfähig im Sinne von Art. 78 Abs. 4 KUVG gilt praxisgemäss, wer sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann (BGE 102 V 145; MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 235). Der Beschwerdeführer hat in der Tschechoslowakei das Diplom als Bautechniker erworben und war auf diesem Beruf sowohl in seinem Heimatland als auch (vom November 1968 an) in der Schweiz tätig. Er besass daher im Zeitpunkt des Unfalls (28. Juli 1971) eine vollständige berufliche Ausbildung. Nicht unter Art. 78 Abs. 4 fallen Versicherte, die nach Abschluss der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen Gründen nicht den branchenüblichen Lohn erhalten. Die Gründe können beispielsweise im mangelnden Einsatz oder in fehlender Leistungsfähigkeit oder bei einem Ausländer allenfalls in unzureichendem Anpassungsvermögen, Sprachschwierigkeiten oder im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen nicht gleichwertigem beruflichen Wissen und Können liegen. Solche Umstände ändern jedoch nichts an der praxisgemäss einzig entscheidenden Tatsache, dass die primäre berufliche Ausbildung abgeschlossen ist...