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BGE-106-IV-83 - 1980-02-13 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 11 Abs. 1 VStrR.... Urteilskopf

106 IV 83

29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Februar 1980 i.S. Bundesamt für Zivilluftfahrt und Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen L. und Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 83

BGE 106 IV 83 S. 83

Aus den Erwägungen:


2. Die Auslegung von Art. 11
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 11  
  1.   Eine Übertretung verjährt in vier Jahren. [1]
  2.   Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. [2]
  3.   Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a.   während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b.   solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. [3]
  4.   Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VStrR durch die Vorinstanz hält einer Überprüfung nicht stand. Wie bereits in BGE 104 IV 267 E. 2 ausgeführt wurde, ordnet Art. 11
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 11  
  1.   Eine Übertretung verjährt in vier Jahren. [1]
  2.   Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. [2]
  3.   Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a.   während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b.   solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. [3]
  4.   Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VStrR die Verjährung nicht umfassend, sondern regelt nur jene Fragen der Verjährung, die von den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches abweichen. Soweit Art. 11
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 11  
  1.   Eine Übertretung verjährt in vier Jahren. [1]
  2.   Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. [2]
  3.   Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a.   während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b.   solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. [3]
  4.   Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VStrR keine besondern Regeln über die Verjährung aufstellt, bleiben daher gemäss Art. 2
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 2  
  Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches [1] gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
 
[1] SR 311.0
VStrR die Vorschriften des StGB anwendbar. Art. 11
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 11  
  1.   Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
  2.   Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a.   des Gesetzes;
b.   eines Vertrages;
c.   einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d.   der Schaffung einer Gefahr.
  3.   Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
  4.   Das Gericht kann die Strafe mildern.
bestimmt in Absatz 1 nur, dass Übertretungen des Verwaltungsstrafrechts - abweichend von der einjährigen Frist des Art. 109
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 109  
  Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB - in zwei Jahren verjähren. Dass mit dieser Verlängerung der Verjährungsfrist gleichzeitig die allgemeine Regel der Verjährungsunterbrechung ausgeschaltet werden wollte und die ordentliche Verjährungsfrist auch als

BGE 106 IV 83 S. 84


absolute Grenze der zulässigen Strafverfolgung gelten soll, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Entstehungsgeschichte. Eine solche ungewöhnliche, der Systematik des StGB widersprechende Verjährungsordnung hätte im VStrR unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Das Fehlen einer Regelung der offen gebliebenen Fragen kann daher nur die ergänzende Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Art. 72
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 72 [1]  
  Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).
StGB zur Folge haben. Dem steht keineswegs entgegen, dass die Frist des Art. 109
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 109  
  Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
StGB bereits verdoppelt wurde. Diese Verlängerung ist nur darauf zurückzuführen, dass sich die einjährige Frist in Verwaltungsstrafsachen als zu kurz erwiesen hat. Nach Art. 11 Abs. 2
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 11  
  1.   Eine Übertretung verjährt in vier Jahren. [1]
  2.   Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. [2]
  3.   Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a.   während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b.   solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. [3]
  4.   Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VStrR kann selbst die dort auf 5 Jahre festgesetzte Verjährungsfrist durch Unterbrechung verlängert werden. Die hier vorgesehene besondere Ordnung der absoluten Verjährung bestätigt im übrigen, dass Art. 11
SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Art. 11  
  1.   Eine Übertretung verjährt in vier Jahren. [1]
  2.   Besteht die Übertretung jedoch in einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstattung, einer Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben, so beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. [2]
  3.   Bei Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ruht die Verjährung:
a.   während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage; oder
b.   solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst. [3]
  4.   Die Strafe einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
[3] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
VStrR lediglich Sonderregeln enthält und sonst durch die allgemeinen Bestimmungen des StGB zu ergänzen ist. Der angefochtene Entscheid verletzt die massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung und ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat die Sache materiell zu beurteilen. Denn die Verjährungsfrist, die am 22. Mai 1976 zu laufen begann, wurde durch die Eröffnung der Strafverfolgung im März 1978 und durch spätere behördliche Handlungen unterbrochen. Die absolute Verjährung tritt erst nach vier Jahren am 22. Mai 1980 ein.