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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 44 |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft; | ||||||
| Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt. [1] | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [2] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. [3] Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 44 |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: | ||||||
| unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusserung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft; | ||||||
| Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhandenen schliessen lässt. [1] | ||||||
| Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. [2] | ||||||
| Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. [3] Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gelten nicht als Fahrlässigkeit. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [2] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 2 [1] |
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| Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist. | ||||||
| Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung anpassen. | ||||||
| Als Ersatzwaren gelten: | ||||||
| Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindestfeingehalte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anforderungen an Edelmetallwaren nicht genügen; | ||||||
| Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforderungen an diese Warenkategorien nicht genügen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 6 [1] |
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| Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 6 [1] |
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| Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 8 [1] |
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| Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen. | ||||||
| Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen. | ||||||
| Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden. | ||||||
| Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 8 [1] |
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| Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen. | ||||||
| Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen. | ||||||
| Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden. | ||||||
| Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 6 [1] |
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| Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||
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SR 941.31 EMKG Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz Art. 8 [1] |
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| Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen. | ||||||
| Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch keinen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen. | ||||||
| Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versilberte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden. | ||||||
| Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tragen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3102; BBl 1993 II 1033). | ||||||