Urteilskopf

106 Ib 325

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 30. September 1980 i.S. Hauri gegen Sportbahnen Danis AG, Gemeinde Vaz/Obervaz und Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 326

BGE 106 Ib 325 S. 326

Aus den Erwägungen:

2. Da der angefochtene Entscheid unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (BMR) erging, bei der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) in Kraft steht, stellt sich die Frage, ob das Bundesgericht das alte oder das neue Recht anzuwenden hat. Das RPG enthält keine Übergangsbestimmungen. Die Frage des anwendbaren Rechts ist deshalb nach allgemeinen Prinzipien zu entscheiden.
Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen, während nachher eingetretene Änderungen unberücksichtigt bleiben müssen. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 104 OG in erster Linie zu einer Kontrolle der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheide durch das Bundesgericht führt, ist nach dem erwähnten Grundsatz davon auszugehen, dass im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen in der Regel unbeachtlich sind und das Bundesgericht ausschliesslich zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid mit dem zur Zeit seines Erlasses geltenden Recht im Einklang steht. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, dass das neue Recht sogleich zur Anwendung kommt. Das Bundesgericht erachtete diese Voraussetzungen beim eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (GSchG 1971) als gegeben. Es wies darauf hin, die Bestimmungen dieses Gesetzes brächten eine Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften und sollten eine möglichst rasche Verhinderung weiterer Gewässerverunreinigungen gewährleisten. Es dränge sich daher

BGE 106 Ib 325 S. 327

um der öffentlichen Ordnung willen auf, das GSchG 1971 in Anlehnung an die Bestimmungen des Schlusstitels des ZGB auf alle Fälle anzuwenden, in denen das den Gewässerschutz betreffende Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen sei (BGE 99 Ib 152 f. E. 1, BGE 99 Ia 125 E. 9). Auf dem Gebiet der Raumplanung liegen indes wesentlich andere Verhältnisse vor als beim Gewässerschutz. Das RPG bringt im Vergleich zum BMR keine Verschärfung der Vorschriften. Es ermöglicht vielmehr Bund und Kantonen, die befristeten Massnahmen in das ordentliche Recht überzuführen (Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978, BBl 1978, Bd. I, S. 1033). Sodann erweitert das RPG im Gegensatz zum GSchG 1971, das den Beschwerdeinstanzen des Bundes auch eine umfassende Ermessenskontrolle überträgt (Art. 10 ), die Kognition des Bundesgerichts gemäss Art. 104 OG nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids das neue Recht anzuwenden. Würde hier gleich vorgegangen wie beim GSchG 1971, hätte das Bundesgericht als erste und einzige Instanz das RPG anzuwenden, wobei ihm - wie erwähnt - keine uneingeschränkte Ermessenskontrolle zustünde. Das wäre wohl mit dem Sinn des RPG kaum vereinbar, würde doch mit diesem Vorgehen die den kantonalen Behörden zustehende und vom RPG für wenigstens eine Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorgeschriebene volle Überprüfung (Art. 33 Abs. 3 lit. b) nicht respektiert. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach das alte Recht massgebend, d.h. es ist zu prüfen, ob die Regierung den im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden BMR samt den eidgenössischen und den kantonalen Ausführungsbestimmungen richtig angewendet hat.