SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 67 Fakultatives Referendum - 1 Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn 1,5 Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen.12 |
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1 | Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn 1,5 Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen.12 |
2 | Wenn 500 Stimmberechtigte das Referendum ergreifen, werden ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet: |
a | die Gesetze, die eine neue Steuer oder die Änderung des bestehenden Steuersatzes oder Steuerobjekts betreffen; |
b | die Gesetze, die einschliesslich der betreffenden Rechtsmittel eine Änderung der Gesetzgebung zum Wohnungswesen, zum Mieterschutz und zum Wohnraum beinhalten. |
3 | Die Gegenstände nach diesem Artikel werden den Stimmberechtigten ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenhaltungen, aber mindestens die Mehrheit der Mitglieder dies beschliesst. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 80 Gesetzgebende Gewalt - Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 80 Gesetzgebende Gewalt - Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 80 Gesetzgebende Gewalt - Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 101 Vollziehende Gewalt - Der Staatsrat übt die vollziehende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 70 Dringlichkeitsklausel - 1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können durch Entscheid des Grossen Rates mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen, aber mindestens der Mehrheit der Mitglieder, dringlich erklärt werden. Sie treten sofort in Kraft. |
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1 | Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können durch Entscheid des Grossen Rates mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenthaltungen, aber mindestens der Mehrheit der Mitglieder, dringlich erklärt werden. Sie treten sofort in Kraft. |
2 | Wird zu einem dringlich erklärten Gesetz das Referendum ergriffen, so tritt dieses ein Jahr nach seinem Inkrafttreten ausser Kraft, wenn es nicht innert dieser Frist von den Stimmberechtigten angenommen wird. Das hinfällig gewordene Gesetz kann nicht im Dringlichkeitsverfahren erneuert werden. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 80 Gesetzgebende Gewalt - Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 179 Wohnungsbau - 1 Der kantonale Richtplan sieht die Bereitstellung von genügend Bauland und eine angemessene Verdichtung vor. |
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1 | Der kantonale Richtplan sieht die Bereitstellung von genügend Bauland und eine angemessene Verdichtung vor. |
2 | Die Vorschriften zu Rückzonung, Bau, Umbau und Erneuerung sehen einfache Verfahren vor, damit Bauvorhaben rasch verwirklicht werden können. |
3 | Die Suche nach Lösungen für energieeffiziente Bauten wird unterstützt. |
4 | Der Staat verfolgt eine aktive Landerwerbspolitik, namentlich zum Bau gemeinnütziger Wohnungen durch öffentlich-rechtliche Institutionen oder Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck wie Wohnbaugenossenschaften. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung - Das Recht auf unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grunds zur Sammlung von Unterschriften für Initiativen oder Referendumsbegehren ist gewährleistet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 47 Recht auf Unterschriftensammlung - Das Recht auf unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grunds zur Sammlung von Unterschriften für Initiativen oder Referendumsbegehren ist gewährleistet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 179 Wohnungsbau - 1 Der kantonale Richtplan sieht die Bereitstellung von genügend Bauland und eine angemessene Verdichtung vor. |
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1 | Der kantonale Richtplan sieht die Bereitstellung von genügend Bauland und eine angemessene Verdichtung vor. |
2 | Die Vorschriften zu Rückzonung, Bau, Umbau und Erneuerung sehen einfache Verfahren vor, damit Bauvorhaben rasch verwirklicht werden können. |
3 | Die Suche nach Lösungen für energieeffiziente Bauten wird unterstützt. |
4 | Der Staat verfolgt eine aktive Landerwerbspolitik, namentlich zum Bau gemeinnütziger Wohnungen durch öffentlich-rechtliche Institutionen oder Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck wie Wohnbaugenossenschaften. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 67 Fakultatives Referendum - 1 Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn 1,5 Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen.12 |
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1 | Gesetze sowie andere Erlasse des Grossen Rates, die Ausgaben vorsehen, werden den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet, wenn 1,5 Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen.12 |
2 | Wenn 500 Stimmberechtigte das Referendum ergreifen, werden ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet: |
a | die Gesetze, die eine neue Steuer oder die Änderung des bestehenden Steuersatzes oder Steuerobjekts betreffen; |
b | die Gesetze, die einschliesslich der betreffenden Rechtsmittel eine Änderung der Gesetzgebung zum Wohnungswesen, zum Mieterschutz und zum Wohnraum beinhalten. |
3 | Die Gegenstände nach diesem Artikel werden den Stimmberechtigten ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet, wenn der Grosse Rat mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ohne die Stimmenhaltungen, aber mindestens die Mehrheit der Mitglieder dies beschliesst. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 80 Gesetzgebende Gewalt - Der Grosse Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus. |