BV ist bei Enteignungen und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, volle Entschädigung zu leisten. Das Verwaltungsgericht nahm an, der hier in Frage stehende Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer, die Auszonung ihrer Grundstücke aus dem zusätzlichen Baugebiet und Einweisung derselben in das Land- und Forstwirtschaftsgebiet, komme - abgesehen von einem kleineren Abschnitt der Parzelle Nr. 1658 - keiner Enteignung gleich, da den Beschwerdeführern im massgebenden Zeitpunkt der Auszonung kein voraussehbarer, sehr wahrscheinlich in naher Zukunft realisierbarer Gebrauch der Sache untersagt worden sei. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Entscheid gegen die Eigentumsgarantie (Art. 22ter
BV) und gegen die Rechtsgleichheit (Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
BV, sondern ausserdem eine Missachtung des Art. 4
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
BV nicht, und die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.