SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 151 Kosten und Entschädigung - 1 Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen. |
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1 | Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen. |
2 | Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften. |
3 | Dem Freigesprochenen können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat. |
4 | Die Vergütungen an Richter, Angehörige der Militärjustiz, Dolmetscher und Übersetzer trägt der Bund.204 |
5 | Das Gericht entscheidet über Entschädigungsbegehren nach den Regeln von Artikel 117 Absatz 3. |
6 | Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt werden.205 |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 171 Kosten - Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 182 Entscheidungsbefugnis - 1 Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. |
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1 | Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. |
2 | Das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden, wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert hat. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 193 Kosten; Entschädigung - Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 199 Kosten; Entschädigung - Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 207 Entscheid; Kosten - 1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskräftig geurteilt hat, ausgenommen in Fällen, in denen es nach Artikel 198 selbst entschieden hat. |
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1 | Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskräftig geurteilt hat, ausgenommen in Fällen, in denen es nach Artikel 198 selbst entschieden hat. |
2 | Aus besondern Gründen kann es die Sache auch einer andern Instanz gleicher Stufe zuweisen. |
3 | Wird das Gesuch abgewiesen, so können dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. |
SR 322.1 Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) MStP Art. 218 Vollzug - Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. |