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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 151 Kosten und Entschädigung |
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| Dem Verurteilten werden die Kosten der Untersuchung und der Hauptverhandlung auferlegt. Aus besondern Gründen kann ihm das Gericht die Kosten ganz oder teilweise erlassen. | ||||||
| Das Gericht bestimmt, ob und inwieweit mehrere Verurteilte solidarisch haften. | ||||||
| Dem Freigesprochenen können die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er das Verfahren durch verwerfliches Verhalten verursacht oder erschwert hat. | ||||||
| Die Vergütungen an Richter, Angehörige der Militärjustiz, Dolmetscher und Übersetzer trägt der Bund. [1] | ||||||
| Das Gericht entscheidet über Entschädigungsbegehren nach den Regeln von Artikel 117 Absatz 3. | ||||||
| Der Privatklägerschaft können nach Artikel 165a die Verfahrenskosten auferlegt werden. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 4277, 2017 2297; BBl 2014 6955). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3911; BBl 2015 60597711). | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 171 Kosten |
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| Die Kosten trägt der Bund. Sie können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Beschwerdeverfahren leichtfertig veranlasst hat. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 182 Entscheidungsbefugnis |
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| Das Militärappellationsgericht ist bei der Neubeurteilung der Strafsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. | ||||||
| Das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeklagten abgeändert werden, wenn er allein oder insoweit der Auditor ausdrücklich zu seinen Gunsten appelliert hat. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 193 [1] Kosten; Entschädigung |
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| Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 199 [1] Kosten; Entschädigung |
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| Für Kosten und Entschädigung gilt sinngemäss Artikel 183. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2465; BBl 1990 II 961). | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 207 Entscheid; Kosten |
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| Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Militärkassationsgericht das Strafmandat oder das Urteil auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Instanz zurück, welche rechtskräftig geurteilt hat, ausgenommen in Fällen, in denen es nach Artikel 198 selbst entschieden hat. | ||||||
| Aus besondern Gründen kann es die Sache auch einer andern Instanz gleicher Stufe zuweisen. | ||||||
| Wird das Gesuch abgewiesen, so können dem Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. | ||||||
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SR 322.1 MStP Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Art. 218 Vollzug |
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| Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 59 |
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| Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen. | ||||||
| Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie: | ||||||
| gegen übergeordnetes Recht verstossen; | ||||||
| undurchführbar sind; | ||||||
| die Einheit der Form oder der Materie nicht wahren. | ||||||
| Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll. | ||||||
| Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln. | ||||||