44. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. November 1980 i.S. F. c. G. und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste (de):
Art. 88 OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Der Verzeiger kann den im Disziplinarverfahren getroffenen Entscheid der zürcherischen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte grundsätzlich nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
Regeste (fr):
Art. 88 OJ; qualité pour recourir.
Le dénonciateur n'a en principe pas qualité pour former un recours de droit public contre la décision prise dans le cadre d'une procédure disciplinaire par la Commission de surveillance des avocats du canton de Zurich.
Regesto (it):
Art. 88 OG; legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico.
Il denunciante non è, in linea di principio, legittimato a proporre ricorso di diritto pubblico contro una decisione emanata nel quadro di un procedimento disciplinare dalla commissione di vigilanza sugli avvocati del cantone di Zurigo.
1. Mit Eingabe vom 20. Juni 1980 verzeigte F. Rechtsanwalt G. bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich. Zur Begründung machte der Verzeiger geltend, Rechtsanwalt G. habe sich als Vertreter der Ehefrau von F., die seit 1975 den Scheidungsprozess plane und betreibe, pflichtwidrig verhalten. Mit Beschluss vom 1. September 1978 stellte die Aufsichtskommission das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt G. ein, soweit sie auf die Verzeigung eintrat. F. erhebt gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
2. Nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission kommt dem Verzeiger im Disziplinarverfahren nicht die Stellung des Geschädigten bzw. der Partei im Sinne der Strafprozessordnung zu. Wie in ZR 70/1971, Nr. 103 ausgeführt wurde, dient das aufsichtsbehördliche Verfahren nicht den Privatinteressen, sondern der Wahrung der Sauberkeit des Anwaltsstandes.
BGE 106 Ia 237 S. 238
Nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission löst der Verzeiger das Verfahren nur aus, doch hat er auch dann keine Parteistellung, wenn ein privates Interesse mitspielt. In solchen Fällen kann er nach der Praxis der Aufsichtskommission wohl am Verfahren beteiligt werden, zum Beispiel durch Vorladung zu Vernehmungen des Beschuldigten oder allfälliger Zeugen, doch ist der Entscheid über eine solche Beteiligung von Fall zu Fall zu treffen (a.a.O., S. 280). Diese Praxis steht mit den Vorschriften des Gesetzes über den Anwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 3. Juli 1938, welches das Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwälte regelt, nicht in Widerspruch. Dient das Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission ausschliesslich öffentlichen Interessen, so wird der Verzeiger durch dessen Einstellung nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt (Art. 88 OG). Auf eine gegen den Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Da dem Verzeiger im Disziplinarverfahren keine Parteirechte zustehen, ist er auch nicht befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung derartiger Rechte zu rügen. Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich einzig gegen den Kostenentscheid richten (nicht publ. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 1954 i.S. Brenn c. Dr. Sch. und Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, E. 2).
3. Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren keine Kosten auferlegt worden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten.