SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 23 Umfang der Gruppen- und der Konglomeratsaufsicht - (Art. 3e BankG) |
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1 | Die Gruppenaufsicht durch die FINMA umfasst sämtliche im Finanzbereich gemäss Artikel 4 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Die Konglomeratsaufsicht umfasst zusätzlich Gruppengesellschaften, deren Tätigkeit als Versicherungsunternehmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt ist. |
2 | Die FINMA kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereichs von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teilweise anwendbar erklären, namentlich wenn eine Gruppengesellschaft für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich ist. |
3 | Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, das von einer durch die FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 25 Jahresrechnung - (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6b Abs. 1 und 3 BankG) |
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1 | Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass: |
a | sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder |
b | ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View). |
2 | Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des OR54 zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar: |
a | zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR); |
b | zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungen von Sachanlagen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 2 und 4 OR); |
c | zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR). |
3 | Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die einen statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit. |
4 | Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 2 OR findet keine Anwendung für Genossenschaften, sofern: |
a | die Genossenschaft einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert; |
b | die zentrale Organisation nach Buchstabe a eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard, welche alle angeschlossenen Genossenschaften integriert, erstellt und veröffentlicht; und |
c | keine Beteiligungstitel kotiert sind. |
5 | Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn die Bank weder eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 noch eine Konzernrechnung nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 25 Jahresrechnung - (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6b Abs. 1 und 3 BankG) |
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1 | Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass: |
a | sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder |
b | ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View). |
2 | Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des OR54 zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar: |
a | zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR); |
b | zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungen von Sachanlagen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 2 und 4 OR); |
c | zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR). |
3 | Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die einen statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit. |
4 | Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 2 OR findet keine Anwendung für Genossenschaften, sofern: |
a | die Genossenschaft einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert; |
b | die zentrale Organisation nach Buchstabe a eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard, welche alle angeschlossenen Genossenschaften integriert, erstellt und veröffentlicht; und |
c | keine Beteiligungstitel kotiert sind. |
5 | Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn die Bank weder eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 noch eine Konzernrechnung nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 25 Jahresrechnung - (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6b Abs. 1 und 3 BankG) |
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1 | Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass: |
a | sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder |
b | ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View). |
2 | Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des OR54 zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar: |
a | zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR); |
b | zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungen von Sachanlagen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 2 und 4 OR); |
c | zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR). |
3 | Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die einen statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit. |
4 | Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 2 OR findet keine Anwendung für Genossenschaften, sofern: |
a | die Genossenschaft einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert; |
b | die zentrale Organisation nach Buchstabe a eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard, welche alle angeschlossenen Genossenschaften integriert, erstellt und veröffentlicht; und |
c | keine Beteiligungstitel kotiert sind. |
5 | Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn die Bank weder eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 noch eine Konzernrechnung nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23 - Die FINMA kann selbst direkte Prüfungen bei Banken, Bankgruppen und Finanzkonglomeraten durchführen, wenn dies angesichts von deren wirtschaftlichen Bedeutung, der Komplexität des abzuklärenden Sachverhalts oder zur Abnahme interner Modelle notwendig ist. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 25 Voraussetzungen - 1 Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: |
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1 | Besteht begründete Besorgnis, dass eine Bank überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, oder erfüllt diese die Eigenmittelvorschriften nach Ablauf einer von der FINMA festgesetzten Frist nicht, so kann die FINMA anordnen: |
a | Schutzmassnahmen nach Artikel 26; |
b | ein Sanierungsverfahren nach den Artikeln 28-32; |
c | die Konkursliquidation106 der Bank (Bankenkonkurs) nach den Artikeln 33-37g. |
2 | Die Schutzmassnahmen können selbständig oder in Verbindung mit einer Sanierung oder Konkursliquidation angeordnet werden. |
3 | Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293-336 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889107 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]), und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7, 725a Abs. 3, 725b Abs. 3 und 728c Abs. 3 OR108) sind auf Banken nicht anwendbar.109 |
4 | Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden.110 |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 23 Umfang der Gruppen- und der Konglomeratsaufsicht - (Art. 3e BankG) |
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1 | Die Gruppenaufsicht durch die FINMA umfasst sämtliche im Finanzbereich gemäss Artikel 4 Absatz 1 tätigen Gruppengesellschaften einer Finanzgruppe. Die Konglomeratsaufsicht umfasst zusätzlich Gruppengesellschaften, deren Tätigkeit als Versicherungsunternehmen nach Artikel 4 Absatz 2 der Tätigkeit im Finanzbereich gleichgestellt ist. |
2 | Die FINMA kann in begründeten Fällen Gruppengesellschaften des Finanzbereichs von der konsolidierten Aufsicht ausnehmen oder deren Inhalt für sie nur teilweise anwendbar erklären, namentlich wenn eine Gruppengesellschaft für die konsolidierte Aufsicht unwesentlich ist. |
3 | Sie kann ein Unternehmen im Finanzbereich, das von einer durch die FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe oder einem Finanzkonglomerat gemeinsam mit Dritten beherrscht wird, ganz oder teilweise in die konsolidierte Aufsicht einschliessen. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 24 Inhalt der konsolidierten Aufsicht - (Art. 3g BankG) |
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1 | Bei der konsolidierten Aufsicht prüft die FINMA namentlich, ob die Finanzgruppe: |
a | angemessen organisiert ist; |
b | über ein angemessenes internes Kontrollsystem verfügt; |
c | die mit ihrer Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht; |
d | von Personen geleitet wird, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; |
e | die personelle Trennung zwischen dem mit der Geschäftsführung betrauten Organ und dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle nach Artikel 11 einhält; |
f | die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften einhält; |
g | über eine angemessene Liquidität verfügt; |
h | die Rechnungslegungsvorschriften korrekt anwendet; |
i | über eine anerkannte, unabhängige und sachkundige Prüfgesellschaft verfügt. |
2 | Die FINMA kann für die konsolidierte Aufsicht über Finanzkonglomerate von Absatz 1 abweichen, um den Besonderheiten der Tätigkeit im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 25 Jahresrechnung - (Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 6b Abs. 1 und 3 BankG) |
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1 | Die Bank erstellt eine Jahresrechnung. Darin stellt sie ihre wirtschaftliche Lage so dar, dass: |
a | sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung); oder |
b | ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nach dem True-and-Fair-View-Prinzip vermittelt wird (statutarischer Einzelabschluss True and Fair View). |
2 | Im statutarischen Einzelabschluss True and Fair View sind die Bestimmungen des OR54 zu folgenden Gegenständen nicht anwendbar: |
a | zur Vornahme von zusätzlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie zum Verzicht auf Auflösung nicht mehr begründeter Abschreibungen und Wertberichtigungen (Art. 960a Abs. 4 OR); |
b | zur Bildung von Rückstellungen für Sanierungen von Sachanlagen und für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 2 und 4 OR); |
c | zur Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen (Art. 960e Abs. 4 OR). |
3 | Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. Banken, die einen statutarischen Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung erstellen, sind von der Erstellung einer Geldflussrechnung befreit. |
4 | Artikel 962 Absatz 1 Ziffer 2 OR findet keine Anwendung für Genossenschaften, sofern: |
a | die Genossenschaft einer zentralen Organisation angeschlossen ist, die deren Verpflichtungen garantiert; |
b | die zentrale Organisation nach Buchstabe a eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 oder nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard, welche alle angeschlossenen Genossenschaften integriert, erstellt und veröffentlicht; und |
c | keine Beteiligungstitel kotiert sind. |
5 | Die Personen nach Artikel 962 Absatz 2 OR können eine Jahresrechnung nach dem True-and-Fair-View-Prinzip verlangen, wenn die Bank weder eine Konzernrechnung nach den Artikeln 33-41 noch eine Konzernrechnung nach einem durch die FINMA anerkannten internationalen Standard erstellt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 960 - 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
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1 | Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. |
2 | Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern. |
3 | Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. |
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1 | Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. |
2 | Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
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1 | Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
2 | Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. |
3 | Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. |
4 | Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. |
5 | Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. |
6 | Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. |
7 | Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 6 Erstellen von Abschlüssen - 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
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1 | Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus: |
a | der Jahresrechnung; |
b | dem Lagebericht; |
c | der Konzernrechnung. |
2 | Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. |
3 | Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts65 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. |
4 | In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23bis - 1 Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796. |
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1 | Gliedert eine Bank wesentliche Funktionen auf andere natürliche oder juristische Personen aus, so unterstehen diese der Auskunfts- und Meldepflicht nach Artikel 29 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200796. |
2 | Die FINMA kann bei diesen Personen jederzeit Prüfungen vornehmen. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden. |
SR 952.0 Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) - Bankengesetz BankG Art. 23ter - Zur Durchsetzung von Artikel 3 Absätze 2 Buchstabe cbis und 5 dieses Gesetzes kann die FINMA insbesondere das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung gehalten werden. |