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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 31 |
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| Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. | ||||||
| Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: | ||||||
| im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; | ||||||
| in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; | ||||||
| in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; | ||||||
| in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 31 |
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| Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. | ||||||
| Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: | ||||||
| im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; | ||||||
| in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; | ||||||
| in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; | ||||||
| in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 31 |
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| Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. | ||||||
| Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: | ||||||
| im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; | ||||||
| in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; | ||||||
| in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; | ||||||
| in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 19 |
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| Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: | ||||||
| der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; | ||||||
| wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; | ||||||
| alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. | ||||||
| abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 211.412.11 | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 31 |
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| Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. | ||||||
| Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: | ||||||
| im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; | ||||||
| in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; | ||||||
| in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; | ||||||
| in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 39 [1] |
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| Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen. [2] | ||||||
| Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG [3] durchgeführt. [4] | ||||||
| ... [5] | ||||||
| Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [5] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 667 |
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| Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. | ||||||
| Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 23 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen |
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| Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG [1] vorschreiben. | ||||||
| [1] SR 711 | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 31 |
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| Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. | ||||||
| Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: | ||||||
| im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; | ||||||
| in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; | ||||||
| in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; | ||||||
| in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 31 |
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| Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. | ||||||
| Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: | ||||||
| im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; | ||||||
| in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; | ||||||
| in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; | ||||||
| in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 21 Landerwerb im Umlegungsverfahren |
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| Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 19 |
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| Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: | ||||||
| der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; | ||||||
| wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; | ||||||
| alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. | ||||||
| abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 211.412.11 | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 23 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen |
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| Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG [1] vorschreiben. | ||||||
| [1] SR 711 | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 23 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen |
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| Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG [1] vorschreiben. | ||||||
| [1] SR 711 | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 19 |
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| Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: | ||||||
| der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; | ||||||
| wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; | ||||||
| alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. | ||||||
| abis. [1] für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 [2] über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3-fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [2] SR 211.412.11 | ||||||
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SR 725.111 NSV Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV) Art. 23 Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen |
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| Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG [1] vorschreiben. | ||||||
| [1] SR 711 | ||||||