SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes - 1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
|
1 | Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
2 | Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. |
3 | Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. |
4 | Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. |
5 | Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes - 1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
|
1 | Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
2 | Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. |
3 | Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. |
4 | Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. |
5 | Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes - 1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
|
1 | Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
2 | Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. |
3 | Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. |
4 | Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. |
5 | Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes - 1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
|
1 | Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
2 | Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. |
3 | Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. |
4 | Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. |
5 | Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes - 1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
|
1 | Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
2 | Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. |
3 | Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. |
4 | Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. |
5 | Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird. |
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung ZSV Art. 67 Einsatzmaterial im Zuständigkeitsbereich des Bundes - 1 Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
|
1 | Der Bund ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Einsatzmaterials nach Artikel 76 Absatz 1 BZG zuständig. |
2 | Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Ausrüstung und des Materials, die vom Bund nach Artikel 76 Absatz 1 BZG beschafft werden. |
3 | Die Kantone regeln die Abgabe des Einsatzmaterials an die Zivilschutzorganisationen. |
4 | Das Einsatzmaterial geht in das Eigentum derjenigen Stelle über, der das Material übergeben wurde. Diese stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. |
5 | Das BABS verwaltet das Einsatzmaterial, das den Kantonen für Ausbildungszwecke ausgeliehen wird. |