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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 910.17 EKBV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) - Ackerbaubeitragsverordnung Art. 6 [1] Beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen |
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| Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitrags- oder zulagenberechtigt, wenn sie: | ||||||
| natürliche Personen mit zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz sind; und | ||||||
| vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. | ||||||
| In Abweichung von Absatz 1 sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitrags- oder zulagenberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. | ||||||
| Bei Personengesellschaften sind nur die Personen beitrags- oder zulagenberechtigt, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Beiträge und die Zulage werden im Verhältnis der beitragsberechtigten Personen ausgerichtet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943). | ||||||
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SR 910.17 EKBV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) - Ackerbaubeitragsverordnung Art. 7 Gesuche |
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| Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. [1] | ||||||
| Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV [2] oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden. | ||||||
| Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten: | ||||||
| die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden; | ||||||
| die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Verordnung vom vom 23. Oktober 2013 [4] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft; | ||||||
| Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; | ||||||
| die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU. | ||||||
| Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen. | ||||||
| Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen. | ||||||
| Der Kanton bestimmt: | ||||||
| ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist; | ||||||
| ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 [6] über die elektronische Signatur versehen werden können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943). [2] SR 910.91 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943). [4] SR 919.117.71 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). [6] SR 943.03 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 910.17 EKBV Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau und die Zulage für Getreide (Einzelkulturbeitragsverordnung, EKBV) - Ackerbaubeitragsverordnung Art. 7 Gesuche |
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| Einzelkulturbeiträge und die Getreidezulage werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. [1] | ||||||
| Das Gesuch muss durch den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nach Artikel 6 LBV [2] oder einer Betriebsgemeinschaft nach Artikel 10 LBV, der oder die den Betrieb am 31. Januar bewirtschaftet an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde eingereicht werden. | ||||||
| Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten: | ||||||
| die Kulturen nach Artikel 1 oder 4, für die Beiträge oder die Zulage beantragt werden; | ||||||
| die voraussichtlichen Betriebs- und Strukturdaten am 1. Mai nach der Verordnung vom vom 23. Oktober 2013 [4] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft; | ||||||
| Flächenänderungen, die Adresse der davon betroffenen Betriebe sowie die bisherigen und die neuen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen; | ||||||
| die für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone für das Vorjahr erhaltenen Direktzahlungen der EU. | ||||||
| Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Grenzzone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen. | ||||||
| Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen. | ||||||
| Der Kanton bestimmt: | ||||||
| ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch einzureichen ist; | ||||||
| ob Gesuche, die elektronisch eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 [6] über die elektronische Signatur versehen werden können. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943). [2] SR 910.91 [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3943). [4] SR 919.117.71 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4667). [6] SR 943.03 | ||||||