SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 67 - 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung. |
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1 | Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung. |
2 | Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.37 |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 64 - 1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu. |
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1 | Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu. |
2 | Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 64 - 1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu. |
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1 | Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu. |
2 | Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 53 - Der Grosse Rat wird auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Die Mitglieder des Grossen Rates sind wiederwählbar. Die Legislatur endet, sobald der neu gewählte Grosse Rat sich konstituiert. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 67 - Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 67 - Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 67 - Der Staatsrat wird gleichzeitig wie der Grosse Rat auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Vorbehalten bleiben Ersatzwahlen im Falle einer Vakanz während der Vierjahresperiode. Die Mitglieder des Staatsrates sind wiederwählbar. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. |
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1 | Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag. |
2 | Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 762 - 1 Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.657 |
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1 | Haben Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Kanton, Bezirk oder Gemeinde ein öffentliches Interesse an einer Aktiengesellschaft, so kann der Körperschaft in den Statuten der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen, auch wenn sie nicht Aktionärin ist.657 |
2 | Bei solchen Gesellschaften sowie bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen, an denen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Aktionär beteiligt ist, steht das Recht zur Abberufung der von ihr abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle658 nur ihr selbst zu. |
3 | Die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Generalversammlung gewählten.659 |
4 | Für die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder haftet die Körperschaft der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern gegenüber, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Recht des Bundes und der Kantone. |
5 | Das Recht von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vertreter in den Verwaltungsrat abzuordnen oder abzuberufen, gilt auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind.660 |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 53 - Der Grosse Rat wird auf vier Jahre gewählt; alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt. Die Mitglieder des Grossen Rates sind wiederwählbar. Die Legislatur endet, sobald der neu gewählte Grosse Rat sich konstituiert. |
SR 131.233 Verfassung von Republik und Kanton Neuenburg, vom 24. September 2000 KV/NE Art. 64 - 1 Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu. |
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1 | Jedem Mitglied des Grossen Rates sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen steht das Initiativrecht zu. |
2 | Das Initiativrecht steht auch dem Staatsrat sowie jeder Gemeinde zu. |
3 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion. |