OG.
OG als Minimalvorschrift für das kant. Rechtsmittelverfahren (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 3, 4).
OG genügt ein bloss faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Aus dem Erfordernis der Schutzwürdigkeit darf nicht abgeleitet werden, es müsse ein Zusammenhang zwischen dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interesse und der Schutzrichtung der angerufenen Norm bestehen (Klarstellung der Rechtsprechung) (Erw. 5-7).
OG.
OG (conferma della giurisprudenza) (consid. 3, 4).
OG. La circostanza che tale interesse debba essere degno di protezione non implica che o debba essere in relazione con gli interessi protetti dalla disposizione invocata (precisazione della giurisprudenza) (consid. 5-7).
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a
OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, muss auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 103 Ib 147 E. 3a und die dort zitierten BGE 101 V 123 E. 1a; BGE 98 V 54 f E. 1). Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall gemäss Art. 103 lit. a
OG in der Sache materiell als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt betrachtet werden muss. Trifft dies zu, so ist seine Legitimation auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu bejahen und der angefochtene Nichteintretensentscheid ist aufzuheben. Besteht hingegen in der Sache selbst die Befugnis zur Weiterziehung an das Bundesgericht nicht, so musste auch der Regierungsrat auf die an ihn gerichtete Beschwerde nicht eintreten und der hier angefochtene Entscheid hält vor dem Bundesrecht stand.
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
OG erklärt vielmehr jeden als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, der "durch die angefochtene
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
OG. Vor allem finden sich auch in kantonalen Gesetzen Umschreibungen, welche die Bezugnahme auf die Verletzung eines subjektiven Rechts vermeiden und "Betroffensein" (§ 13 Abs. 1 des basellandschaftlichen Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen vom 22.6.1959/25.9.1972; VRG) oder "schutzwürdige Interessen" der Rekurrenten (Art. 16 Abs. 1 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 22. Oktober 1961, VRPG, § 38 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, VRPG) als entscheidendes Kriterium der Legitimation genügen lassen. Im Kanton Bern hat das Verwaltungsgericht in seiner Praxis das Interesse eines Beschwerdeführers zunächst nur dann als schutzwürdig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 VRPG bezeichnet, wenn dieses Interesse Rechtsschutzobjekt des der angefochtenen Verwaltungsverfügung zugrunde liegenden Gesetzes war (MBVR 71/1973 Nr. 69 S. 346 mit Verweisungen). Sofern die in Frage stehende öffentlichrechtliche Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach ausschliesslich die Interessen der Allgemeinheit schützt, war nach dieser frühern Praxis die Anfechtungsbefugnis
OG) geändert; das schutzwürdige faktische Interesse soll danach genügen, auf die Prüfung der Schutzrichtung der angerufenen Norm könne verzichtet werden. Im Kanton Aargau, der die Berner Formulierung in sein VRPG übernommen hat, hält das Verwaltungsgericht auch nach der Änderung der Rechtsprechung im Kanton Bern daran fest, dass die Legitimation ausser der faktischen Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand stets die Anrufung von Normen voraussetze, welche dem Schutz seiner Interessen dienen. Die Schutzrichtung der angerufenen Norm als Kriterium der Legitimation wird also beibehalten (AGVE 1974 S. 298 ff. unter Auseinandersetzung mit der bernischen Praxisänderung).
OG lange Zeit nicht oder jedenfalls nicht ausdrücklich auf die Schutzrichtung der angerufenen Norm abgestellt. Die Legitimation wurde auch in Fällen bejaht, in denen die angerufene Norm nicht den Schutz des Beschwerdeführers bezweckte (so etwa bei Kontingentsinhabern oder Konkurrenten, die sich gegen die einen Dritten begünstigende Kontingentszuteilung oder Bewilligung wandten). Es gibt allerdings einzelne die Beschwerdebefugnis einschränkende Urteile, welche sich wohl auch mit der Bezugnahme auf die Schutzrichtung der angerufenen Norm überzeugend hätten begründen lassen, in denen das Gericht die Begrenzung der Legitimation aber mit dem Erfordernis der besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand motivierte (vgl. BGE 98 Ib 74, BGE 100 Ib 336 ff., BGE 103 Ib 149). In einer nicht zur Publikation bestimmten Erwägung des Urteils Elia vom 17. Februar 1978 (BGE 104 Ib 74) wurde erstmals
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
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OG als zur Beschwerdeführung legitimiert betrachtet werden müsse. Art. 20
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
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| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
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| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
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OG irrelevant ist. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Ansätze zu einer Einschränkung der Legitimation, die in BGE 103 Ib 150 und im zit. Urteil Elia vom 17. Februar 1978 zu erkennen sind, bestätigt und ergänzt werden sollen oder ob die bundesrechtliche Beschwerdebefugnis - in Anlehnung an die in der Rechtslehre herrschende Meinung - so weit zu fassen ist, dass jeder Berührte eine gerichtliche Überprüfung der auf Bundesverwaltungsrecht gestützten Verfügungen verlangen kann, sofern ihm nicht von vornherein bei vernünftiger Würdigung jedes Rechtsschutzinteresse fehlt. b) In den Eingaben an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer - möglicherweise angeregt durch BGE 103 Ib 144 - noch geltend gemacht, die Ausführung des angefochtenen Bauvorhabens würde Eingriffe in sein Eigentum zur Folge haben (Durchleitung von Abwasser) und könnte seine gewässerschutzrechtlich geschützten Interessen an Quellen und an der Sauberkeit eines in der Nähe befindlichen Baches gefährden. Ob die Abwasserleitung über das Grundstück des Beschwerdeführers gehen müsste, ist in diesem Verfahren nicht abzuklären. Es handelt sich dabei nicht um eine vom Bundesverwaltungsrecht geregelte Frage. Nach den vorhandenen Plänen wird der projektierte Neubau auf jeden Fall an die Kanalisation angeschlossen. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass eine Jauchegrube, eine Sickergrube oder die Einleitung in einen Bach vorgesehen wären. Die im kantonalen Verfahren gar nicht erwähnte, angebliche Gefahr der Verschmutzung von Quellwasser oder eines Baches wird im bundesgerichtlichen Verfahren ohne jede sachliche Begründung einfach behauptet. Weshalb ein an der Kanalisation angeschlossenes Einfamilienhaus für den Nachbarn die Gefahr irgendeiner Gewässerverschmutzung mit sich bringen soll, ist nicht ersichtlich. Diese in keiner Weise
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
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| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
OG wiederum stark der durch die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts begründeten Legitimation gemäss Art. 88
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
OG kaum entsprechen. Berücksichtigt man noch, dass zwei kantonale Verwaltungsgerichte bei der Auslegung analoger kantonaler Vorschriften ihre frühere Praxis, wonach zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers und der Schutzrichtung der angerufenen Vorschrift ein direkter Zusammenhang bestehen müsse, in neuerer Zeit als unbefriedigend aufgegeben
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||