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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 691 |
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| Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann. [1] | ||||||
| Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. | ||||||
| Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 693 |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so kann der Belastete eine seinen Interessen entsprechende Verlegung der Leitung verlangen. | ||||||
| Die Kosten der Verlegung hat in der Regel der Berechtigte zu tragen. | ||||||
| Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann jedoch ein angemessener Teil der Kosten dem Belasteten auferlegt werden. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 9 Vorschriften des Bundesrates über das Einleiten und Versickern von Stoffen |
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| Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer fest. | ||||||
| Er erlässt Vorschriften über: | ||||||
| die Einleitung von Abwasser in Gewässer; | ||||||
| die Versickerung von Abwasser; | ||||||
| Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihrer Verbrauchsmenge die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können. | ||||||
| Eine Zulassung für Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte (Pestizide) muss überprüft werden, wenn: | ||||||
| in Gewässern, die der Trinkwassernutzung dienen oder dafür vorgesehen sind, der Grenzwert von 0,1 µg/l für Pestizide oder für deren Abbauprodukte wiederholt und verbreitet überschritten wird; oder | ||||||
| in Oberflächengewässern die ökotoxikologisch begründeten Grenzwerte für Pestizide wiederholt und verbreitet überschritten werden. [1] | ||||||
| Der neue Zulassungsentscheid muss sicherstellen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. [2] | ||||||
| Ist es nicht möglich, durch Anwendungsauflagen zu erreichen, dass die Grenzwerte eingehalten werden, so muss den entsprechenden Pestiziden die Zulassung oder im Fall von Pflanzenschutzmitteln dem Wirkstoff die Genehmigung entzogen werden. [3] | ||||||
| Würde durch eine Massnahme nach Absatz 5 die Inlandversorgung durch wichtige landwirtschaftliche Kulturen stark beeinträchtigt, so kann der Bundesrat für eine begrenzte Zeit von einem Entzug der Zulassung oder der Genehmigung absehen. [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [2] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [3] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). [4] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. März 2021 (Änderung des Chemikaliengesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Landwirtschaftsgesetzes), in Kraft seit 1. Febr. 2023 (AS 2022 263; 2023 2; BBl 2020 6523, 6785). | ||||||