Urteilskopf

104 Ia 321

49. Auszug aus dem Urteil vom 27. September 1978 i.S. Näf gegen Knaff, Stolz und Obergericht (2. Zivilabteilung) des Kantons Aargau
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 321

BGE 104 Ia 321 S. 321

Heinz Näf kaufte 1968 mehrere unerschlossene Bauparzellen, wobei er sich gemäss Kaufvertrag an den Erstellungskosten der Zufahrtsstrasse zu beteiligen hatte. 1971 erwarben Knaff und Stolz je ein an die inzwischen erstellte Zufahrtsstrasse anstossendes Grundstück vom Bauunternehmer Marty, mit welchem sie gleichzeitig Bauverträge abschlossen. Während die Käufer gemäss den Grundstückskaufverträgen die noch offenstehenden Anteile am Strassenbau separat zu bezahlen hatten, sahen die Bauverträge eine Pauschale für Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten vor. Unter Berufung auf diese Bauverträge lehnten Knaff und Stolz in der Folge eine Beteiligung an den Erstellungskosten der Strasse ab, welche von Näf und zwei weiteren Anstössern bezahlt worden waren. Näf klagte Knaff und Stolz auf die Bezahlung eines Kostenanteils ein. Das zuständige Bezirksgericht wies die Klage ab, wobei es der Ansicht war, Knaff und Stolz seien weder aus Vertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung zur
BGE 104 Ia 321 S. 322

Übernahme eines Kostenanteils gegenüber Näf verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil. Gegen seinen Entscheid erhob Näf staatsrechtliche Beschwerde, unter anderem weil im Zusammenhang mit der Kosten- und Entschädigungsregelung Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verletzt worden sei. Das Bundesgericht gelangt in diesem Punkte zur Gutheissung der Beschwerde aus folgender
Erwägungen

Erwägung:

3. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren; das Obergericht auferlegte ihm Fr. 850.- Gerichtskosten und Fr. 769.- und 638.- Parteientschädigungen und bestätigte die ihm ebenfalls auferlegten Fr. 900.- Gerichtskosten und Fr. 1599.- bzw. 100.- Parteientschädigungen erster Instanz. a) Der Beschwerdeführer legt dem Obergericht eine Missachtung der Begründungspflicht gemäss § 138 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 12. März 1900 (ZPO) und zugleich des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Last, weil das angefochtene Urteil auf seinen Antrag, auch bei Klageabweisung die Kosten zu teilen, nicht eintrete. Das Obergericht begründet in der Tat seinen Kostenspruch unter Hinweis auf § 53 ZPO nur damit, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unterlag. Die Pflicht zur Begründung richterlicher Entscheide wird grundsätzlich vom kantonalen Verfahrensrecht bestimmt; der Gehörsanspruch aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hat demgegenüber nur subsidiäre Bedeutung und darf deshalb auch nicht zu streng gehandhabt werden (BGE 102 Ia 6, BGE 101 Ia 305 und frühere). Nach § 138 ZPO soll ein Endurteil u.a. "d) die Erwägungen" enthalten; auch wenn der Kostenspruch - anders als bei "e) Entscheidungen" in Verbindung mit § 140 ZPO - nicht ausdrücklich erwähnt wird, dürfte doch auch diesbezüglich die Begründungspflicht zu bejahen sein. Dieser Pflicht ist das Obergericht jedoch nachgekommen, wenn auch in knappster Form. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet. b) Der Beschwerdeführer meint denn auch wohl gar nicht das Fehlen jeglicher Begründung, sondern will rügen, dass auf die von ihm vorgetragenen Argumente nicht eingegangen worden sei, was ebenfalls eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (TINNER in ZSR 83/1964 II S. 358 und 362; vgl. auch
BGE 104 Ia 321 S. 323

BGE 96 I 723, BGE 101 Ia 296 und 552); die Erwägungen sollen auch eine Würdigung der Parteivorbringen enthalten (EICHENBERGER, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 206 zu lit. d). In der Verhandlung vor Obergericht beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 54 lit. b und c ZPO im Falle seines Unterliegens Kostenteilung, weil er in guten Treuen prozessiert habe, entsprechend der vorprozessual überblickbaren Rechtslage, in schuldloser Unkenntnis der massgebenden Tatsachen, nach klarer und eindeutiger Verpflichtung der Beklagten im Brief Marty und in den Kaufverträgen, während die Bauverträge erst im Prozess und unvollständig eingereicht worden seien. Nach § 54 ZPO kann denn auch der Richter die Kosten wettschlagen oder verhältnismässig teilen: "a)...
b) wenn die Streitsache nach dem Ermessen des Richters derart ist, dass die unterliegende Partei in guten Treuen zur Führung des Rechtsstreites veranlasst war, c) wenn die unterliegende Partei die Tatsache, die den Grund des Urteils ausmacht, nicht kannte und zu kennen nicht verbunden war." Indem das Obergericht sich nur auf die Regel des § 53 ZPO stützte, wonach die unterliegende Partei kostenpflichtig wird, ohne überhaupt auf die Frage einzutreten, ob der Beschwerdeführer sich zu Recht auf einen der gesetzlichen Ausnahmefälle gemäss § 54 ZPO berief, hat es diesem das rechtliche Gehör verweigert. Daran ändert auch nichts, dass § 54 ZPO weitgehend auf richterliches Ermessen verweist. Das muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, soweit es die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen regelt.
c) Auf die weitere Rüge, dass vorliegend § 54 lit. b und c ZPO willkürlich nicht angewandt worden seien, braucht bei diesem Ausgang nicht eingegangen zu werden.