OG; Konsultativabstimmung.
OG, référendum consultatif.
OG; votazione consultiva.
OG staatsrechtliche Beschwerde, unter anderem mit der Begründung, die Abstimmung sei nicht rechtzeitig angekündigt und die Weisung sowie die Stimmzettel seien den Stimmbürgern zu spät zugestellt worden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Konsultativabstimmung auf.
OG). In der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, die Konsultativabstimmung sei nicht richtig vorbereitet worden und die Fragestellung sowie die Abstimmungsweisung des Gemeinderates hätten die Stimmbürger irregeführt. Der Beschwerdeführer rügt dagegen nicht, die Abstimmung hätte mangels einer gesetzlichen Grundlage überhaupt nicht veranstaltet werden dürfen. Wie es sich damit verhält, ist deshalb nicht zu prüfen, sondern es ist einzig zu untersuchen, ob die Konsultativabstimmung wegen der behaupteten Verfahrensmängel zu kassieren sei.
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 29 |
||||||
| Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. | ||||||
| Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. | ||||||
| Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer Schwierigkeiten. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 30 |
||||||
| Kanton und Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass: | ||||||
| alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können, gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind und in den Genuss von bezahlten Ferien gelangen; | ||||||
| alle zu tragbaren Bedingungen wohnen können; | ||||||
| Frauen vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind; | ||||||
| geeignete Bedingungen für die Betreuung von Kindern geschaffen und die Familien in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden; | ||||||
| die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und der Jugendlichen berücksichtigt werden; | ||||||
| alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiterbilden können; | ||||||
| alle Menschen, die wegen Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung erhalten. | ||||||
| Sie verwirklichen diese Ziele in Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel. | ||||||
|
SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 31 |
||||||
| Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generationen gesund zu erhalten. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden. | ||||||
| Die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nur soweit beansprucht werden, als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet bleiben. | ||||||
| Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Kanton sorgt zudem für den Schutz vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren oder Produkte. | ||||||
| Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren Lebensräume. | ||||||
| Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen. | ||||||