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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 192 Beweisgegenstände |
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| Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. | ||||||
| Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen. | ||||||
| Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 192 Beweisgegenstände |
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| Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. | ||||||
| Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen. | ||||||
| Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 192 Beweisgegenstände |
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| Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. | ||||||
| Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen. | ||||||
| Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 192 Beweisgegenstände |
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| Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. | ||||||
| Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen. | ||||||
| Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 312.0 StPO Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung Art. 192 Beweisgegenstände |
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| Die Strafbehörden nehmen die Beweisgegenstände vollständig und im Original zu den Akten. | ||||||
| Von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen werden Kopien erstellt, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt. Die Kopien sind nötigenfalls zu beglaubigen. | ||||||
| Die Parteien können im Rahmen der Vorschriften über die Akteneinsicht die Beweisgegenstände einsehen. | ||||||