SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 20 Vollzug - 1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund. |
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1 | Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund. |
2 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 20 Vollzug - 1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund. |
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1 | Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund. |
2 | Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
SR 935.51 Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) - Geldspielgesetz BGS Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. |