SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung GKV Art. 19 Voraussetzungen und Unterlagen für Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate - 1 Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. |
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1 | Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. |
2 | Das SECO kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen: |
a | Firmenprofile; |
b | Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen; |
c | Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers. |
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung GKV Art. 19 Voraussetzungen und Unterlagen für Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate - 1 Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. |
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1 | Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. |
2 | Das SECO kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen: |
a | Firmenprofile; |
b | Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen; |
c | Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers. |
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung GKV Art. 19 Voraussetzungen und Unterlagen für Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate - 1 Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. |
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1 | Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. |
2 | Das SECO kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen: |
a | Firmenprofile; |
b | Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen; |
c | Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers. |
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung GKV Art. 17 Angaben bei der Ausfuhr - 1 Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.11 |
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1 | Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.11 |
2 | Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so müssen die Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem Hinweis «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen» versehen werden. |
3 | Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel12 28-29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1200-9000), 34, 36-40, 54-56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68-76, 79, 81-90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 4 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss in der Zollanmeldung den Hinweis «bewilligungsfrei» anbringen.13 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 754 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. |
2 | Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 678 - 1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben. |
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1 | Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben. |
2 | Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. |
3 | Artikel 64 findet Anwendung. |
4 | Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leistung an die Gesellschaft. |
5 | Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen. |
6 | Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 679 - 1 Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Konkurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte. |
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1 | Im Konkurs der Gesellschaft müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates alle Tantiemen, die sie in den letzten drei Jahren vor Konkurseröffnung erhalten haben, zurückerstatten, es sei denn, sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrichtung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren; dabei ist insbesondere nachzuweisen, dass die Ausrichtung aufgrund vorsichtiger Bilanzierung erfolgte. |
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SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung GKV Art. 17 Angaben bei der Ausfuhr - 1 Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.11 |
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1 | Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss in der Zollanmeldung die Bewilligungsart, die Bewilligungsstelle und die Bewilligungsnummer angeben.11 |
2 | Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so müssen die Geschäftspapiere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem Hinweis «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen» versehen werden. |
3 | Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel12 28-29, 30 (nur die Tarifnummern 3002.1200-9000), 34, 36-40, 54-56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68-76, 79, 81-90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 4 von der Ausfuhrbewilligungspflicht ausgenommen sind, muss in der Zollanmeldung den Hinweis «bewilligungsfrei» anbringen.13 |