SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot - 1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
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1 | Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
a | Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen. |
b | Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder. |
c | Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt. |
d | Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport. |
e | Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen. |
f | Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.54 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
fbis | Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.56 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
g | Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR58 gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen. |
h | Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.260 SDR befördern. |
i | Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. |
2 | In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14). |
3 | Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.61 |
4 | Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.62 |
5 | Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.63 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 14 - 1 Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.37 |
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1 | Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.37 |
2 | und 3 ...38 |
4 | Das Signal «Stau» (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.39 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 748.111.1 Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL) VWL Art. 14 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot - 1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
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1 | Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
a | Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen. |
b | Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder. |
c | Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt. |
d | Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport. |
e | Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen. |
f | Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.54 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
fbis | Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.56 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
g | Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR58 gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen. |
h | Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.260 SDR befördern. |
i | Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. |
2 | In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14). |
3 | Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.61 |
4 | Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.62 |
5 | Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.63 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot - 1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
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1 | Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
a | Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen. |
b | Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder. |
c | Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt. |
d | Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport. |
e | Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen. |
f | Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.54 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
fbis | Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.56 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
g | Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR58 gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen. |
h | Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.260 SDR befördern. |
i | Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. |
2 | In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14). |
3 | Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.61 |
4 | Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.62 |
5 | Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.63 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 74 Fahrstreifen - 1 Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b. |
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1 | Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74a und 74b. |
2 | Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren. |
3 | Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist. |
4 | Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 14 - 1 Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.37 |
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1 | Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.37 |
2 | und 3 ...38 |
4 | Das Signal «Stau» (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.39 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot - 1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
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1 | Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
a | Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen. |
b | Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder. |
c | Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt. |
d | Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport. |
e | Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen. |
f | Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.54 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
fbis | Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.56 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
g | Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR58 gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen. |
h | Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.260 SDR befördern. |
i | Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. |
2 | In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14). |
3 | Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.61 |
4 | Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.62 |
5 | Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.63 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot - 1 Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
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1 | Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: |
a | Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen. |
b | Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder. |
c | Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt. |
d | Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport. |
e | Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen. |
f | Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.54 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
fbis | Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.56 Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind. |
g | Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR58 gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen. |
h | Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.260 SDR befördern. |
i | Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb. |
2 | In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motorwagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (2.14). |
3 | Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.61 |
4 | Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.62 |
5 | Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.63 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 14 - 1 Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.37 |
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1 | Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.37 |
2 | und 3 ...38 |
4 | Das Signal «Stau» (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.39 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 9 - 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28 |
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1 | Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m.28 |
1bis | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.29 |
2 | Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest. |
2bis | Er kann eine Überschreitung des höchstzulässigen Gewichts und der Höchstlänge zulassen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die spezielle Bau- und Ausrüstungsmerkmale zugunsten der Umwelt aufweisen. Die zulässige Überschreitung entspricht maximal dem für diese Merkmale erforderlichen Mehrgewicht oder der dafür erforderlichen Zusatzlänge. Die Ladekapazität darf dadurch nicht erhöht werden.30 |
3 | Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können.31 |
3bis | Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.32 |
4 | Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 64 Breite - (Art. 9 Abs. 1 und 4, 20, 25 SVG)227 |
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1 | Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2,55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2,60 m breit sein.228 Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Artikel 73 Absatz 2. |
2 | Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.229 |
3 | Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |