SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 84 - 1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
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1 | Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
2 | Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. |
3 | Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen. |
4 | Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. |
5 | Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. |
6 | Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 84 - 1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
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1 | Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
2 | Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. |
3 | Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen. |
4 | Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. |
5 | Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. |
6 | Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 84 - 1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
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1 | Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
2 | Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. |
3 | Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen. |
4 | Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. |
5 | Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. |
6 | Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 84 - 1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
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1 | Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
2 | Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. |
3 | Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen. |
4 | Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. |
5 | Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. |
6 | Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 26 - 1 Der Kanton ist in Bezirke eingeteilt. |
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1 | Der Kanton ist in Bezirke eingeteilt. |
2 | Die Bezirke sind aus Gemeinden gebildet. |
3 | Der Grosse Rat kann, nach Anhörung der Beteiligten, durch ein Gesetz die Zahl und Umgrenzung der Bezirke, und durch ein Dekret diejenigen der Gemeinden abändern. |
4 | Er bezeichnet auch die Hauptorte derselben. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 84 - 1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
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1 | Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
2 | Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. |
3 | Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen. |
4 | Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. |
5 | Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. |
6 | Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 84 - 1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
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1 | Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
2 | Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. |
3 | Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen. |
4 | Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. |
5 | Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. |
6 | Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 84 * - 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. |
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1 | Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. |
2 | Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden. |
3 | Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten. |
SR 131.232 Verfassung des Kantons Wallis, vom 8. März 1907 KV/VS Art. 84 - 1 Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
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1 | Der Grosse Rat setzt sich aus 130, unter die Bezirke zu verteilenden Abgeordneten und ebensovielen Ersatzmännern zusammen, die direkt vom Volk gewählt werden. |
2 | Der Bezirk Raron, der sich aus zwei Halb-Bezirken mit eigenen Organen und Befugnissen zusammensetzt, bildet zwei Wahlkreise. |
3 | Die Sitze werden wie folgt unter die Bezirke und Halb-Bezirke verteilt: Die Gesamtzahl der schweizerischen Wohnbevölkerung wird durch 130 geteilt. Der so erhaltene Quotient wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet und bildet dann die Verteilungszahl. Jeder Bezirk oder Halb-Bezirk erhält sovielmal einen Abgeordneten und einen Ersatzmann zugeteilt, als die Verteilungszahl in der Zahl seiner schweizerischen Wohnbevölkerung enthalten ist. Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze ermittelt, so fallen die verbleibenden Sitze den Bezirken und Halb-Bezirken zu, welche die grössten Zahlenreste aufweisen. |
4 | Der Staatsrat setzt nach jeder Volkszählung die jedem Bezirk und Halb-Bezirk zuzuteilende Anzahl Sitze fest. |
5 | Die Volksabstimmung findet in den Gemeinden statt. |
6 | Die Wahlen erfolgen bezirks- und halbbezirksweise, und zwar nach dem Proportional-Wahlverfahren. Die Anwendungsart dieses Grundsatzes ist durch das Gesetz bestimmt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 84 * - 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. |
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1 | Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist. |
2 | Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden. |
3 | Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten. |