Urteilskopf

103 Ia 574

83. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Dezember 1977 i.S. Kantonalverband Luzerner Krankenkassen & Kons. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 574

BGE 103 Ia 574 S. 574

Aus den Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur mit Bezug auf die Verletzung von Rechten, die das kantonale Recht dem Geschädigten wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleich- oder nahekommt (BGE 96 I 600, BGE 97 I 773, BGE 99 Ia 108). Nicht befugt ist der Geschädigte zur staatsrechtlichen
BGE 103 Ia 574 S. 575

Beschwerde somit insoweit, als er mit dieser geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung. Was für Urteile gilt, durch die ein Angeklagter im Schuld- und Strafpunkt freigesprochen wird, ist sinngemäss auch anwendbar, wenn ein Angeklagter von einer Nebenstrafe befreit wird. Der Strafanspruch, d.h. die Befugnis und Pflicht zu strafen, steht ausschliesslich dem Staate zu und umfasst nicht nur Hauptstrafen, sondern ebenso Nebenstrafen und Massnahmen. Wird der öffentliche Anspruch auf Verhängung einer Nebenstrafe vom Richter verneint, so werden wie im Falle eines Freispruchs in einem Hauptstrafpunkt unmittelbar nur die Interessen des Staates berührt, wogegen der Geschädigte, der am Strafverfahren vor allem zur Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche teilnimmt, nur mittelbar betroffen und nicht in unmittelbar geschützten Interessen beeinträchtigt wird, wie die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde voraussetzt (Art. 88 OG; BGE 96 I 600, BGE 99 Ia 107). Die Beschwerdeführer fechten die Aufhebung des erstinstanzlich erlassenen Berufsverbots durch die Vorinstanz nur wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Rechtsanwendung an, nicht wegen Verletzung der ihnen im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechte. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.