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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
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| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 52 |
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| Die Regalrechte des Kantons sind: | ||||||
| das Salzregal; | ||||||
| das Wasserregal; | ||||||
| das Bergregal einschliesslich der Nutzung der Erdwärme; | ||||||
| das Jagd- und Fischereiregal. | ||||||
| Die bestehenden Privatrechte bleiben vorbehalten. | ||||||
| Die Regalrechte geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Er kann dieses Recht den Gemeinden oder Privaten übertragen. | ||||||