SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 61 Stellungnahme - 1 Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. |
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1 | Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. |
2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 61 Stellungnahme - 1 Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. |
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1 | Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. |
2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
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1 | Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. |
2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 61 Stellungnahme - 1 Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. |
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1 | Der Grosse Rat nimmt Stellung zur Initiative. |
2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
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2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
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2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
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2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
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2 | Er kann einer Verfassungsinitiative einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
4 | Wenn er einer nicht ausformulierten Initiative zustimmt, konkretisiert er diese in einem ausgearbeiteten Entwurf. |
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3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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3 | Wenn er eine Gesetzesinitiative ablehnt, kann er ihr einen ausformulierten Gegenvorschlag gegenüberstellen. |
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SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 59 Frist - Die Unterschriften einer Initiative sind innert vier Monaten ab der Veröffentlichung der Lancierung der Initiative einzureichen. |
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