SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel - Der NAZ stehen zur Verfügung: |
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a | ein Einsatzstandort und mindestens ein redundanter geschützter Einsatzstandort; |
b | die Kommunikationsmittel des Bundes. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung - 1 Die zuständigen Stellen ordnen die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbreitung der Verhaltensanweisungen an. Erfolgt die Anordnung der Alarmierung durch eine Bundesstelle, so erteilt die NAZ den Kantonen den Auftrag, die Alarmierung auszulösen. |
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1 | Die zuständigen Stellen ordnen die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbreitung der Verhaltensanweisungen an. Erfolgt die Anordnung der Alarmierung durch eine Bundesstelle, so erteilt die NAZ den Kantonen den Auftrag, die Alarmierung auszulösen. |
2 | Die Kantone sind zuständig für die Auslösung der Sirenen. |
3 | Die Verbreitung der Verhaltensanweisungen erfolgt über die SRG und die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter sowie weitere Kanäle. |
4 | Die Kantone informieren die NAZ über die Auslösung der Alarmierung und über den Inhalt der verbreiteten Verhaltensanweisungen. |
5 | Können die Kantone die stationären Sirenen nicht rechtzeitig auslösen, so nimmt die NAZ diese Aufgabe wahr. |
6 | Löst die NAZ die Alarmierung direkt aus, so alarmieren die Kantone die nicht über stationäre Sirenen erreichbaren Gebiete nach Bedarf und Möglichkeit über mobile Sirenen und weitere Kanäle. |
SR 520.12 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) - Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung BevSV Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel - Der NAZ stehen zur Verfügung: |
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a | ein Einsatzstandort und mindestens ein redundanter geschützter Einsatzstandort; |
b | die Kommunikationsmittel des Bundes. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |
SR 916.350.2 Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV) - Milchpreisstützungsverordnung MSV Art. 13 Leistungsvereinbarung - 1 Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
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1 | Das BLW legt die Aufgaben der Administrationsstelle in einer Leistungsvereinbarung fest. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in dieser Vereinbarung zu regeln. |
2 | Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. |