SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 88 - 1 und2 ...85 |
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1 | und2 ...85 |
3 | Die Truppe übernimmt und übergibt Schiessplätze wenn möglich im Beisein des Besitzers oder seines Vertreters. Diesem kann eine vom Bundesrat festgesetzte Pauschalentschädigung ausgerichtet werden.86 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 32 - Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümern Verträge ab. |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |
SR 510.30 Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 1949 über die Verwaltung der Armee (VBVA) VBVA Art. 39 - 1 Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
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1 | Die Entschädigungen für die Benützung von Räumlichkeiten sind vom Tage der Übernahme an bis zum Tage der Rückgabe auszurichten. Nichtbenützung von belegten Räumlichkeiten unterbricht die Entschädigungsberechtigung nicht. |
2 | Für die Festsetzung der Entschädigungen sind die jeweiligen Bestände an Mann und Tier (ohne Abzug von kurzfristig Beurlaubten) massgebend. |
3 | In den Entschädigungsansätzen für die Benützung von Unterkunftsräumlichkeiten ist die Vergütung für Gebrauch und normale Abnützung der beanspruchten Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, für Aus- und Einräumen sowie für Reinigung inbegriffen.71 |
4 | Über streitige Forderungen des Kantonnementsgebers gegen den Bund entscheidet die Logistikbasis der Armee.72 |