Urteilskopf

102 Ib 227

37. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1976 i.S. Thommen & Co. gegen Eidg. Zollrekurskommission
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 227

BGE 102 Ib 227 S. 227

Erwägungen:
Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Warenausfuhr vom 20. Februar 1974 (Warenausfuhr-V), die sich auf Art. 1 und 4
BGE 102 Ib 227 S. 228

des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1972 über aussenwirtschaftliche Massnahmen stützt, ist die Ausfuhr von "Schrott und Alteisen", Zolltarif Nr. 7303.20, nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Ein- und Ausfuhr der Handelsabteilung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements zulässig. Der Bewilligungspflicht unterliegen auch alle Halbfabrikate und Fabrikate aus Eisen, die infolge Abnutzung, Alter oder aus andern Gründen ausser Gebrauch gesetzt sind. Sie sind bei der Ausfuhr unter dieser Nummer zu deklarieren. Wird eine Eisenwarenladung bei einem Zollamt zur Ausfuhr angemeldet, haben die Zollbehörden festzustellen, unter welche Tarifposition die auszuführende Ware fällt. Gelangen sie dabei zum Schluss, dass die Tarif-Nr. 7303.20 zutrifft und kann keine Ausfuhrbewilligung vorgelegt werden, so verfügen die Zollbehörden, dass die Ware nur bei Vorlage einer entsprechenden Bewilligung ausgeführt werden dürfe. Diese Verfügung kann der Betroffene erst bei der Oberzolldirektion und anschliessend bei der Eidg. Zollrekurskommission anfechten. Zu beurteilen ist, ob der Entscheid der Eidg. Zollrekurskommission mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Das Bundesgericht beurteilt nach Art. 97 Abs. 1 OG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als solche gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und u.a. Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Der angefochtene Entscheid der Eidg. Zollrekurskommission stellt eine Verfügung im Sinne dieser Bestimmung dar. Er stützt sich auf die eidgenössische Zollgesetzgebung und stammt von einer der in Art. 98
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG genannten Vorinstanzen (eidgenössische Rekurskommission, Art. 98 lit. e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
). Streitig ist aber, ob einer der in den Art. 99 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
102 OG aufgezählten Ausnahmegründe, nämlich Art. 100 lit. h, zutrifft. Diese Bestimmung schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, wenn es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Verfügung über die Veranlagung von Zöllen handelt, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt. a) Der Wortlaut des Art. 100 lit. h OG lässt den Schluss zu, dass keineswegs sämtliche Entscheide der Eidg. Zollrekurskommission
BGE 102 Ib 227 S. 229

der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind, sondern eben nur jene über die Veranlagung von Zöllen, die von der Tarifierung oder Gewichtsbemessung abhängen. Das bringt auch Art. 109 Abs. 1 lit. e
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1972) zum Ausdruck. Zulässig sind Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide der Eidg. Zollrekurskommission über Zollveranlagungen, die nicht von der Tarifierung oder Gewichtsbemessung abhängen; beispielsweise der Entscheid darüber, ob eine Zollforderung verjährt ist (BGE 100 Ib 277); ferner jene Entscheide, die nicht das "Gebiet der Zölle" beschlagen. Hierunter fallen namentlich Entscheide über die Tarifierung zu andern Zwecken als jene der Zollerhebung im Sinne von Art. 109 Abs. 1 lit. c
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1    Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2    Das BAZG kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
ZG. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Gegenstand des Rechtsstreites bildende Verfügung hat die Feststellung zum Inhalt, dass die Ausfuhr der drei Eisenwarenladungen bewilligungspflichtig sei. Die zollrechtliche Tarifierung erfolgte im Hinblick auf die Frage, ob die Ausfuhr bewilligungspflichtig ist oder nicht. b) Was die Oberzolldirektion an Gegenargumenten vorbringt, dringt nicht durch. Sie hält dafür, dass in allen Zolltarifstreitigkeiten, auch ausserhalb des Gebietes der Zölle, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen sei. Die Gründe, die zum Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde "auf dem Gebiete der Zölle" (Art. 100 lit. h OG) geführt hätten, gälten in gleicher Weise auch dann, wenn die Tarifierung "für andere Zwecke als die Zollerhebung" vorgenommen werde. Der Ausschluss nach Art. 100 lit. h OG sei erfolgt mit Rücksicht auf den "technischen Charakter" des Zolltarifs, der die abschliessende Beurteilung durch ein Spezialgericht rechtfertige. Die Eidg. Zollrekurskommission habe deshalb auch zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die Oberzolldirektion beruft sich für ihre Auffassung auf die "Entstehungsgeschichte und den Grund und Zweck des Art. 100 lit. h OG". Sie anerkennt, dass der Katalog der Ausschlussgründe im Laufe der parlamentarischen Beratungen starke Änderungen erlitten habe; aus der ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung - entsprechende Neufassung des Art. 111
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 111 Andere Informationssysteme
1    Das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Es verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.
2    Es darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.
ZG (BBl 1965 II 1342) - glaubt sie
BGE 102 Ib 227 S. 230

den Schluss ziehen zu können, der Gesetzgeber habe in allen Tarifstreitigkeiten den Rechtsweg der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausschliessen wollen. Auch die Rückweisung einer Ware, die nicht ohne Bewilligung ausgeführt werden dürfe, stelle eine "negative Verfügung über eine Zollveranlagung dar, weil damit die Vornahme der Veranlagung, in casu die Feststellung des Rechtes auf abgabefreie Ausfuhr, verweigert wird". Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten. Schon der vom Bundesrat anlässlich der Revision des OG vorgeschlagene neue Art. 111
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 111 Andere Informationssysteme
1    Das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Es verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.
2    Es darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.
ZG sah die Anrufung des Bundesgerichts vor "bei andern Verfügungen als der Festsetzung des Zollbetrages". Diese Bestimmung fiel dann fort. Der Art. 100 lit. h OG erhielt seine heutige Fassung im wesentlichen in der nationalrätlichen Kommission. Diese hatte zunächst den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschlossen "Auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben: Gegen Verfügungen über den Erlass und die Stundung und über die Festsetzung des Zollbetrages, soweit sie die Zolltarifierung zum Gegenstand haben" (Protokoll 6./7. September 1966, S. 74 betreffend Art. 99 lit. k
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 111 Andere Informationssysteme
1    Das BAZG darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist. Es verwendet die Daten ausschliesslich zweckkonform.
2    Es darf zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten aus Informationssystemen der Zollflugplätze, der offenen Zolllager, der Lager für Massengüter und der Zollfreilager beschaffen.
OG). Nachträglich wurde im Plenum vorgeschlagen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unzulässig "Auf dem Gebiet der Zölle: Gegen deren Festsetzung, soweit es sich um die Zolltarifierung handelt" (Amtl.Bull. 1967 N S. 35). Im Ständerat wurde dann noch die Gewichtsbemessung der Tarifierung gleichgestellt (Amtl.Bull. 1967 S S. 5.351 f.). Nichts deutet darauf hin, dass auch die Abgrenzung der aus- und einfuhrbewilligungspflichtigen Waren, also Verfügungen, welche den freien Warenverkehr und damit die Handels- und Gewerbefreiheit beschränken, der letztinstanzlichen Überprüfung durch das Bundesgericht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entzogen werden sollte. Die Feststellung der Bewilligungspflicht beschlägt als solche keine Frage des Zollrechts, sondern es geht im wesentlichen einzig um die Handhabung des Bundesbeschlusses über aussenwirtschaftliche Massnahmen. Die bundesrechtskonforme Handhabung dieses Erlasses unterliegt aber - gleich wie die Handhabung anderer Bundesgesetze, die sich mit Ein- und Ausfuhrbeschränkungen von Gütern befassen (so beispielsweise das Landwirtschaftsgesetz) - der bundesgerichtlichen Kontrolle
BGE 102 Ib 227 S. 231

im Beschwerdeverfahren. Daran vermag der Umstand, dass die Umschreibung der bewilligungspflichtigen Güter unter Heranziehung des schweizerischen Zolltarifs vorgenommen wird, nichts zu ändern. Richtig ist, dass bei Verletzung von Ausfuhrbeschränkungen gegebenenfalls der Tatbestand des Bannbruchs (Art. 76
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG) erfüllt sein kann und alsdann die Oberzolldirektion zur Strafverfolgung zuständig wäre (Art. 87
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 87 Zollpfandverwertung und Verwertung von Wertpapieren
1    Ein Zollpfand kann verwertet werden, wenn:
a  die dadurch gesicherte Zollforderung vollstreckbar geworden ist; und
b  die Zahlungsfrist, die der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner beziehungsweise der Bürgin oder dem Bürgen gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2    Das BAZG kann Waren beziehungsweise Sachen, die einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sofort und ohne Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers verwerten.
3    Das Pfand wird in der Regel durch öffentliche Versteigerung verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
4    Das BAZG darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser:
a  das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder
b  der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.34
5    Der Bundesrat regelt:
a  unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen das BAZG das Pfand freihändig verkaufen kann;
b  in welchen Fällen das BAZG auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.35
6    Das BAZG kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.36
ZG, Art. 6 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 6 - 1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
1    Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben.
2    Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.
3    Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Absatz 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet.
des Bundesbeschlusses über aussenwirtschaftliche Massnahmen sowie Art. 20
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 20 - 1 Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
1    Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen.
2    Die Polizei der Kantone und Gemeinden unterstützt die Verwaltung in ihrer Untersuchung; insbesondere darf der untersuchende Beamte polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihm bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, Widerstand geleistet wird.
3    Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit der beteiligten Verwaltung als auch Bundesgerichtsbarkeit oder kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das Departement, dem die beteiligte Verwaltung angehört, die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht und die Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung vorgängig zugestimmt hat.16
VStrR). Es trifft auch durchaus zu, dass der schweizerische Zolltarif einen Abschnitt C "Ausfuhrzolltarif" kennt, in dem die Position "Schrott und Alteisen" aufgeführt ist mit dem ausdrücklichen Vermerk (zoll)"frei". Im Rahmen der Verfügung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sind dies jedoch Nebenumstände. Massgebend ist, dass die Ausfuhrbeschränkung wirtschaftspolitischen und nicht fiskalischen Charakter hat, die Feststellung der Bewilligungspflicht somit keine Verfügung betreffend Veranlagung auf dem Gebiete der Zölle ist. Der Ausschlussgrund des Art. 100 lit. h OG findet demnach - wie bereits erwähnt - auf eine derartige Verfügung keine Anwendung. Das Bundesgericht hat letztinstanzlich darüber zu befinden, ob zu Recht oder zu Unrecht auf die Bewilligungspflicht der Ausfuhr erkannt worden ist.