KUVG, Art. 8 und Art. 71 lit. a ArbG).
KUVG zu betrachten
KUVG vorgeschriebene
KUVG "den Verhältnissen des Betriebes angemessen" und verstosse gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Dieser Grundsatz lasse sich keinesfalls einschränkend auslegen, wenn ein unbestrittenermassen fehlerhafter Verwaltungsakt nicht befolgt worden sei. Eine Gleichbehandlung von Verstössen gegen rechtmässige und unrechtmässige behördliche Verfügungen verletze auch den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Im übrigen sei zu beachten, dass Bahnrampen bisher meist ohne den von der SUVA vorgeschriebenen Fluchtweg erstellt worden seien und es keineswegs sicher sei, dass es sich dabei um eine Massnahme handle, welche gemäss Art. 65 Abs. 1
KUVG "nach der Erfahrung notwendig" sei. Dies sei in Verbindung mit den örtlichen Gegebenheiten (Fluchtweg nach einer Seite offen) und der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen zusätzlichen Massnahme (Erstellen eines Auftrittes und eines Belages aus Bitumenkies längs der Rampen) bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
KUVG und entspreche Art. 23 Abs. 2 der Verordnung III zum Arbeitsgesetz und der zugehörigen Praxis (Wegleitung des BIGA vom 3. April 1970), wie sie als Richtlinie auch für nichtindustrielle Betriebe Geltung hätten. Im übrigen hält die SUVA an ihrer Auffassung fest, wonach die der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht zur Abänderung der Laderampen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletze.
OG).
KUVG haben die Inhaber obligatorisch versicherter Betriebe oder deren Stellvertreter zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten "alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind". Gemäss Abs. 2 der Bestimmung ist die SUVA befugt, nach Anhörung der Beteiligten entsprechende Weisungen zu erlassen.
KUVG hat der Bundesrat eine Reihe von Verordnungen erlassen, welche die Unfallverhütung in einzelnen Sachbereichen zum Gegenstand haben. Dagegen sind die in Art. 10 der Verordnung II über die Unfallversicherung vorgesehenen allgemeinen Vorschriften betreffend die Verhütung von Unfällen bisher nicht erlassen worden. Eine allgemeine Verordnung besteht lediglich hinsichtlich der Berufskrankheiten (Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten vom 23. Dezember 1960).
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
KUVG zu erlassen. Aus Art. 10 der Verordnung geht ferner hervor, dass bei Nichtbefolgung von Vorschriften die SUVA auf Veranlassung des Arbeitsinspektorates oder von sich aus eine Verfügung gemäss Art. 103 Abs. 2
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
KUVG dar (vgl. HUG, Kommentar zum Arbeitsgesetz, N 11 zu Art. 8 ArbG). Erst mit dem Wegfall des Plangenehmigungsverfahrens wurde die SUVA im Sinne des Vorbehaltes von Art. 71 lit. a ArbG zum Erlass selbständiger Weisungen befugt. Es stellt sich die Frage, ob die Anstalt materiell an der gestützt auf Art. 8 ArbG erteilten Weisung auf "überkragende" Ausgestaltung der Laderampen festhalten durfte.
KUVG, wonach sich die Pflicht des Betriebes auf Massnahmen beschränkt, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestehen. a) Im vorliegenden Fall hat die SUVA den nichtindustriellen Betrieb der Beschwerdeführerin einer Weisung unterstellt, die das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gemäss der Vo III zum Arbeitsgesetz erlassen hat. Mit dieser Verordnung hat der Bundesrat nähere Vorschriften aufgestellt über die "Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben". Die in Art. 23 und 24 der Verordnung enthaltenen Bestimmungen über "Gleise und Rampenauffahrten" werden ergänzt durch Weisungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Die Wegleitung zur Vo III vom 3. April 1970 führt zu Art. 23 und 24 Vo III aus, es müsse "bei Laderampen von mehr als 10 m Länge und mehr als 0,8 m Höhe über Schienenoberkante ein Schutzabstand vorhanden sein ..., oder die Rampen sind überkragend auszuführen ... Bei bestehenden Rampen kann ein Auftritt ... angebracht werden, um das Verlassen des Gleisfeldes über die Rampe zu erleichtern." b) Um bestehende Rampen im Sinne der Wegleitung handelt es sich im vorliegenden Fall nicht: Die streitige Weisung war der Beschwerdeführerin schon vor Erhalt der Baubewilligung bekannt; auch ist die in der Baubewilligung ausdrücklich
KUVG zu erlassen.