Urteilskopf

101 IV 87

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1975 i.S. Markstahler gegen Stadtgemeinde Ilanz.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 87

BGE 101 IV 87 S. 87

Aus den Erwägungen:
b) Hinsichtlich der Auslegung von Art. 55 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 55 Wegweisung für Umleitungen - 1 Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
1    Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
2    Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
2bis    Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Artikel 54a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.139
3    Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
SSV vertreten die kantonalen Instanzen die Auffassung, das Gebot, ein Fahrzeug innerhalb der Parkfelder abzustellen, beziehe sich auf die ganze Strasse, sofern auf einem Teil derselben Parkfelder markiert sind. Demgegenüber behauptet Markstahler unter Berufung auf eine angeblich von der Eidgenössischen Polizeiabteilung mündlich erteilte Auskunft, die erwähnte Vorschrift betreffe nur den unmittelbar an die bezeichneten Felder anschliessenden Teil der Strasse; es solle damit verhindert werden, dass ein Auto teils innerhalb und teils ausserhalb der Parkfelder oder dicht daneben abgestellt werde. Beide Auffassungen sind unzutreffend und verkennen die Tragweite des Art. 55 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 55 Wegweisung für Umleitungen - 1 Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
1    Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
2    Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
2bis    Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Artikel 54a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.139
3    Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
SSV. Werden auf einer Strasse Parkfelder markiert, so dürfen ausserhalb dieser Felder im angrenzenden Raum (BGE 98 IV 228) keine Fahrzeuge abgestellt werden. Die Wendung "im angrenzendem Raum" bedeutet nun nicht, dass das Verbot nur diejenigen Autos betreffe, welche unmittelbar neben oder zum Teil noch auf dem Parkfeld stehen. Vielmehr ist das Parkieren auch in einem gewissen Abstande ausserhalb der markierten Felder unzulässig. Diese Distanz ist je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden.
BGE 101 IV 87 S. 88

Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen, Einfahrten und dergleichen, wo dem Trottoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von ca. 5-6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden. Darüber hinaus ist ein Verbot in der Regel nur anzunehmen, wenn es signalisiert ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Auto des Beschwerdeführers etwa 50 m vom nächsten Parkfeld entfernt stand und dass sich dazwischen die Einmündung der Versamerstrasse befindet, das Trottoir also nicht durchgehend ist. Das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 55 Wegweisung für Umleitungen - 1 Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
1    Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dargestellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
2    Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
2bis    Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Artikel 54a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.139
3    Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Wegweisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
SSV kann vernünftigerweise nicht auf eine so grosse Distanz und über eine Strasseneinmündung hinaus wirken. Wollte die Behörde auch vor dem Pfarrhaus das Parkieren verbieten, so hätte sie ein entsprechendes Verbot erlassen und angemessen signalisieren müssen. Der Vorinstanz kann umso weniger gefolgt werden, als sie selbst nicht geltend macht, der von ihr vertretene Standpunkt ergebe sich aus besonderen örtlichen Umständen, z.B. aus dem Verlauf der Strasse. Das Verwaltungsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin weisen im Gegenteil selber darauf hin, dass das ganze Strassenstück gerade und übersichtlich ist.