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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 37 [1] Eingriffe in oberirdische Gewässer |
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| Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn: | ||||||
| der Hochwasserschutz es erfordert (Art. 3 Abs. 1-3 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 [2]); | ||||||
| es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist; | ||||||
| es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; oder | ||||||
| dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann. | ||||||
| Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. | ||||||
| Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass: | ||||||
| sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; | ||||||
| die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern so weit als möglich erhalten bleiben; | ||||||
| eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. | ||||||
| In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen. | ||||||
| Für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). [2] SR 721.100 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 37 [1] Eingriffe in oberirdische Gewässer |
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| Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn: | ||||||
| der Hochwasserschutz es erfordert (Art. 3 Abs. 1-3 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 [2]); | ||||||
| es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist; | ||||||
| es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; oder | ||||||
| dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann. | ||||||
| Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. | ||||||
| Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass: | ||||||
| sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; | ||||||
| die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern so weit als möglich erhalten bleiben; | ||||||
| eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. | ||||||
| In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen. | ||||||
| Für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). [2] SR 721.100 | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 14 Betriebe mit Nutztierhaltung |
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| Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben. | ||||||
| Hofdünger muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden. | ||||||
| Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens drei Monaten vorhanden sein. Die kantonale Behörde kann jedoch für Betriebe im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann sie eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. | ||||||
| Auf 1 ha Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden. Wird ein Teil des im Betrieb anfallenden Hofdüngers ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs verwertet, so dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann. [1] | ||||||
| Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Artikel 165f des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [2] erfassen. [3] | ||||||
| Die kantonale Behörde setzt die pro ha zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. | ||||||
| Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche vorsehen für: | ||||||
| die Geflügel- und die Pferdehaltung sowie für bereits bestehende kleinere und mittlere Betriebe mit anderer Nutztierhaltung; | ||||||
| die Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Abfallverwertung, Forschung usw.). | ||||||
| Eine Düngergrossvieheinheit entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [2] SR 910.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 37 [1] Eingriffe in oberirdische Gewässer |
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| Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn: | ||||||
| der Hochwasserschutz es erfordert (Art. 3 Abs. 1-3 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 [2]); | ||||||
| es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist; | ||||||
| es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; oder | ||||||
| dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann. | ||||||
| Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. | ||||||
| Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass: | ||||||
| sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; | ||||||
| die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern so weit als möglich erhalten bleiben; | ||||||
| eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. | ||||||
| In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen. | ||||||
| Für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 430; BBl 2023 858). [2] SR 721.100 | ||||||