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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 19 Gewässerschutzbereiche |
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| Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. | ||||||
| In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937). | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 20 Grundwasserschutzzonen |
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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SR 814.20 GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz Art. 19 Gewässerschutzbereiche |
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| Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. | ||||||
| In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937). | ||||||
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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| Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: | ||||||
| die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; | ||||||
| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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| In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937). | ||||||
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| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
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| In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4287; BBl 2005 937). | ||||||
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| Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. | ||||||
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| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
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| die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; | ||||||
| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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| für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. | ||||||
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