OG).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 88 [1] |
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| Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: | ||||||
| deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder | ||||||
| deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. | ||||||
| Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). | ||||||
OG).
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 88 [1] |
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| Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: | ||||||
| deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder | ||||||
| deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. | ||||||
| Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191). | ||||||
OG; die lit. b und c daselbst fallen ausser Betracht. Art. 103 lit. a
OG verlangt, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; es
OG lässt aber ein allgemeines Interesse, das jedermann haben kann, nicht genügen und schliesst damit die Popularbeschwerde aus. Erforderlich ist ein besonderes Interesse, das nur Einzelnen oder jedenfalls nur einem beschränkten Personenkreis eigen ist, und zwar ein unmittelbares Interesse, d.h. eine Beziehung des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Streites, die so nahe ist, dass sie vom Richter berücksichtigt zu werden verdient (BGE 99 Ib 105 ff., 206, 213, BGE 100 Ib 336 ff.). a) Der Filmproduzentenverband will mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Interessen seiner Mitglieder verteidigen. Er wäre zur Beschwerde berechtigt, wenn es sich um Interessen handelte, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Gesamtheit oder doch der Mehrheit seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder selber befugt wäre (BGE 100 Ib 336 E. 2a). Der Verband soll nach seinen Statuten die fachlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder wahren und fördern. Ein kulturelles Interesse der Mitglieder am Fortbestand der Stiftung vermag aber die Beschwerdelegitimation des Verbandes nicht zu begründen; denn ein solches Interesse können nicht nur seine Mitglieder, sondern auch weitere Kreise haben, so dass in dieser Beziehung nicht von einem besonderen Anliegen der Mitglieder die Rede sein kann. Indessen beruft sich der Verband vornehmlich auf die gewerblichen (fachlichen und wirtschaftlichen) Interessen seiner Mitglieder. Er macht geltend, einzelne seiner Mitglieder hätten schon öfter für die Filmwochenschau gearbeitet, und diese habe mit verschiedenen anderen Mitgliedern über eine künftige Zusammenarbeit verhandelt; auch würde mit dem Verschwinden der Wochenschau die gesamte Produzentenschaft eine wichtige Ausbildungsstätte für ihren Nachwuchs verlieren. Es ist jedoch nicht dargetan, dass eine Mehrheit der Verbandsmitglieder - genannt werden insgesamt rund 60 Aktivmitglieder - tatsächlich schon für die Stiftung gearbeitet oder Verhandlungen mit ihr über eine künftige Zusammenarbeit aufgenommen hat; die Darstellung der Beschwerdeschrift lässt eher darauf schliessen, dass es sich nur um eine
OG betrachtet werden. Würde gegenteilig entschieden, so müsste die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen beschwerdefähige Verfügungen, mit denen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ein Ende gesetzt wird, immer auch allen Personen oder Firmen zuerkannt werden, die in der Lage und gewillt wären, ständig oder auch nur gelegentlich geschäftliche Beziehungen zu dem Unternehmen zu unterhalten, oder die in dem Unternehmen Nachwuchsleute ausbilden lassen möchten. Damit würde aber der Kreis der Beschwerdeberechtigten derart erweitert, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einer Popularbeschwerde angenähert würde. Diese Überlegung zeigt, dass in Fällen wie im vorliegenden die erforderliche Beziehungsnähe fehlt (vgl. BGE 100 Ib 338). Die Mitglieder des Filmproduzentenverbandes oder wenigstens einzelne von ihnen mögen als Gewerbetreibende ein besonderes Interesse am Fortbestand der Filmwochenschau haben, doch kann dieses Interesse nach dem Gesagten nicht als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a
OG angesehen werden. Der Verband ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht legitimiert. b) Jean Jacques Speierer ist Direktor der Cinégram SA, eines Mitglieds des Filmproduzentenverbandes, das nach der Darstellung der Beschwerde schon für die Filmwochenschau gearbeitet hat. In der Beschwerdeschrift wird nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geltend gemacht, er sei aus diesem Grunde zur Beschwerde berechtigt. Das ist nach Erw. a hiervor auch nicht anzunehmen, selbst wenn Speierer die Cinégram SA beherrscht. Speierer ist ferner - anscheinend als Vertreter des Filmproduzentenverbandes - Mitglied des Stiftungsrates der Filmwochenschau. Aus dieser Eigenschaft leitet die Beschwerde seine Legitimation ab. Zu Unrecht. Die Beschwerdebefugnis könnte allenfalls dem - durch die angefochtene Verfügung aufgelösten -