Urteilskopf

100 V 182

46. Urteil vom 18. November 1974 i.S. B. gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 182

BGE 100 V 182 S. 182

A.- Margrit B. (geb. 1932), Mutter von vier Kindern, musste sich im Mai 1969 einer plastisch-chirurgischen Behandlung der Scapula alata unterziehen. Die Invalidenversicherung übernahm die Vorkehr als medizinische Massnahme und richtete der Versicherten für die Zeit vom 6. Mai bis 31. Juli 1969 Taggeld aus (Verfügungen vom 29. Juni und 25. September 1970); mit Wirkung ab 1. August 1969 wurde ihr eine ganze und ab 1. Oktober 1969 eine halbe Rente zugesprochen (Verfügungen vom 10. November 1970). Im Revisionsverfahren stellte die Invalidenversicherungs-Kommission fest, dass die ärztlichen Unterlagen es nicht gestatteten, den Invaliditätsgrad zuverlässig zu bestimmen, und ordnete daher eine Begutachtung in der Psychosomatischen Station des Kantonsspitals Luzern an (Verfügung vom 17. Juli 1972). Nachdem die Versicherte der Invalidenversicherungs-Kommission mitgeteilt hatte, sie halte eine solche Untersuchung nicht für nötig, wurde die Rente auf den 31. August 1972 sistiert (Verfügung vom 28. August 1972). Margrit B. erhob am 4. September 1972 gegen diese Verfügung Beschwerde, welche durch Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 1973 als erledigt abgeschrieben wurde. Die Versicherte hatte sich nämlich vom 13. November bis 4. Dezember 1972 im Kantonsspital Luzern der Begutachtung unterzogen. Während dieser Beobachtungszeit Wurde ihr kein Taggeld ausgerichtet; dagegen erhielt
BGE 100 V 182 S. 183

sie das Taggeld für die Zeit vom 22. Januar bis 29. Januar 1973 (Fremdmaterialentfernung in der Klinik St. Anna gemäss Verfügung vom 29. Juni 1970) und für die Rekonvaleszenzzeit vom 30. Januar bis 19. Februar 1973 (Verfügung vom 31. Januar 1973). Mit Verfügung vom 24. Juli 1973 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten den Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission, ihr gestützt auf die Abklärungen in der Psychosomatischen Abteilung mit Wirkung ab 1. September 1972 weiterhin eine halbe einfache Invalidenrente auszurichten; ferner verrechnete sie das vom 22. Januar bis 19. Februar 1973 ausgerichtete Taggeld im Betrage von Fr. 987.20 mit der Rente, da der Taggeldanspruch mit der rückwirkenden Zusprechung der Invalidenrente weggefallen sei.
B.- Beschwerdeweise beantragte Margrit B., es sei ihr vom 9. November 1972 bis 19. Februar 1973 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sie machte geltend, während dieser Zeit vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein; deshalb habe sie eine Familienhelferin zuziehen müssen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern trat einerseits auf die Beschwerde, soweit sie sich auf die Ausrichtung einer ganzen Rente bezog, mangels Kassenverfügung nicht ein und wies sie anderseits in bezug auf den Taggeldanspruch ab; immerhin erachtete das Gericht den Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente als unbegründet (Entscheid vom 20. September 1973).
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt Margrit B. die Anträge, das Urteil und die Verfügung des Verwaltungsgerichts Luzern vom 20. September bzw. 29. Oktober 1973 seien aufzuheben. Es sei ihr vom 9. November 1972 bis 19. Februar 1973 eine ganze Invalidenrente, eventuell das Taggeld gemäss der Verfügung vom 31. Januar 1973 zuzusprechen. Ferner habe die Invalidenversicherung die nicht gedeckten Kosten für die Familienhelferin zu übernehmen. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Auf den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten Antrag, die Invalidenversicherung habe die nicht gedeckten
BGE 100 V 182 S. 184

Kosten für die Familienhelferin zu vergüten, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingetreten werden.
2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist mit der Verfügung vom 24. Juli 1973 über den Rentenanspruch ab 1. September 1972 und somit auch über den Zeitraum verfügt worden, für welchen Margrit B. eine ganze Rente verlangt hatte. Es erübrigt sich indessen, die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, denn das Verwaltungsgericht Luzern weist mit Recht darauf hin, dass die Versicherte in ihrem Aufgabenbereich seit 1. September 1972 - ausgenommen die Perioden der Eingliederung - zu 50% behindert war, was die Weiterausrichtung der halben Rente rechtfertigte. Die vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit vermochte indessen in keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf die ganze Rente zu begründen (Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG, Variante 2), wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend feststellt. Streitig ist somit lediglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin das Taggeld für die Zeit vom 13. November bis 4. Dezember 1972 und vom 22. Januar bis 19. Februar 1973 beanspruchen kann.
3. Gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 22 Anspruch - 1 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
1    Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 haben Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie:
a  an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen; oder
b  in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG158) sind.
2    Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte Anspruch auf Taggelder, wenn sie:
a  Leistungen nach Artikel 16 beziehen; oder
b  an Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind.
3    Versicherte, die eine höhere Berufsbildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn:
a  sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; oder
b  ihre Ausbildung aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert.
4    Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.
5    Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe abis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Nach der Rechtsprechung geht der Taggeldanspruch im Prinzip nicht nur dann der Rente vor, wenn noch keine solche zu laufen begonnen hat, sondern er unterbricht auch den bereits entstandenen Rentenanspruch (EVGE 1965 S. 47; ZAK 1968 S. 471). Dies gilt grundsätzlich auch bei allen akzessorischen Vorkehren zur Eingliederung (z.B. bei Abklärungsmassnahmen), die mit einem Taggeldanspruch verbunden sind (EVGE 1968 S. 213); so auch bei der Abklärung der Rentenberechtigung (Art. 17
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 17 Abklärungszeiten - 1 Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
1    Die versicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruchs an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle angeordneten Untersuchung unterzieht, hat für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld.
2    Während der Abklärungszeiten vor der Gewährung von Leistungen im Sinne von Artikel 16 IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld.
IVV; Kreisschreiben über die Taggelder, Rz. 26). Immerhin erleidet der Grundsatz, dass das Taggeld der Rente vorgeht, Ausnahmen; so vor allem dann, wenn die Eingliederung nur zu sporadischen Taggeldansprüchen führt oder wenn das Taggeld kleiner ist als die Rente, was bei Nichterwerbstätigen nicht ausgeschlossen ist (EVGE 1965 S. 51;
BGE 100 V 182 S. 185

Kreisschreiben über die Taggelder, Rz. 37). Nach der Verwaltungspraxis, in die einzugreifen kein Anlass besteht, gilt eine Massnahme in der Regel dann als kurzfristig, wenn sie 30 Tage nicht überschreitet (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz. 283). Eine Massnahme zur Abklärung der Rentenberechtigung wird selten 30 Tage dauern und führt somit nur ausnahmsweise zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei Weitergewährung der Rente kein Taggeldanspruch entstehen könnte. Die Durchführung von Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen kann nämlich den Versicherten an der Arbeit hindern und so zu einem Verdienstausfall führen, der durch die Invalidenrente, namentlich im Falle der Ausrichtung einer halben Rente, nicht gedeckt ist. Daher hat ein Versicherter, dem während der Eingliederung ausnahmsweise, insbesondere während einer Badekur oder einer Prothesenschulung die Rente weitergewährt wird, nach Art. 21 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
IVV Anspruch auf das Taggeld, wenn er unmittelbar vor der Eingliederung erwerbstätig war. Grundlage für die Bemessung des Taggeldes ist das letzte vor der Eingliederung erzielte Erwerbseinkommen. Diese in bezug auf den Versicherten, dessen Invalidität durch die Erwerbsunfähigkeit bestimmt wird (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
und 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), ausgewogene Bestimmung regelt jedoch den Fall des Versicherten nicht, dessen Invalidität durch die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, umschrieben wird (Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG, Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV). Die Verwaltungspraxis betrachtet Art. 21 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 21 Bemessungsgrundlagen - 1 ...105
1    ...105
2    Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:106
a  Krankheit;
b  Unfall;
c  Arbeitslosigkeit;
d  Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG107;
e  Mutterschaft oder Vaterschaft;
f  Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g  Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h  anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
3    Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.112
IVV offenbar als abschliessend und folgert daraus, dass derjenige Versicherte die gleichzeitige Ausrichtung von Taggeld und Rente nicht beanspruchen könne, der unmittelbar vor der Eingliederung nicht erwerbstätig war (Kreisschreiben über die Taggelder, Rz. 39; Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz. 283). Indessen stellt das IVG für eine bestimmte Kategorie von Versicherten, namentlich für die Hausfrauen, die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleich. Die Hausfrau, welche wegen einer gewissen Behinderung, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, eine Rente bezieht und die ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit im Haushalt einsetzt, kann daher durch die von der Versicherung angeordneten Eingliederungsmassnahmen gehindert werden, diese Tätigkeit auszuüben. Sie erleidet dadurch
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einen Verlust, welcher der Verdiensteinbusse eines Erwerbstätigen durchaus gleichzusetzen ist. Dies muss zum mindesten dort gelten, wo die Unmöglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit einzusetzen, die Versicherte zwingt, zur Besorgung des Haushalts Dritte beizuziehen. In solchen Fällen ist neben der laufenden Rente ein Taggeldanspruch zuzuerkennen, obschon die Rentenbezügerin nicht im eigentlichen Sinne erwerbstätig war. Bei der Bemessung des Taggeldes ist zu berücksichtigen, dass mit der Rente der Teil der Tätigkeit entschädigt wird, der wegen der Invalidität nicht mehr ausgeübt werden kann, und mit dem vollen Taggeld die Gesamtheit der Hausfrauentätigkeit. Folglich muss die durch die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen verursachte Unmöglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auszunützen, gedeckt werden durch ein Taggeld, dessen Höhe der Differenz zwischen der ausgerichteten Rente und dem vollen Taggeld entspricht, welches unter gleichen Umständen eine Versicherte beanspruchen kann, die keine Rente bezieht.

4. Im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin im November/Dezember 1972 Abklärungsmassnahmen und im Januar/Februar 1973 Eingliederungsmassnahmen unterzogen, deren kurze Dauer den Anspruch auf die halbe Rente nicht unterbrach. Die Versicherte wurde durch diese Massnahmen gehindert, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu verwerten; sie musste deswegen eine Familienpflegerin beiziehen. Daraus folgt, dass sie für die Dauer der von der Invalidenversicherung angeordneten Massnahmen ein Taggeld beanspruchen kann, dessen Höhe der Differenz zWischen der ausgerichteten halben Rente und dem vollen Taggeld entspricht, das unter gleichen Umständen eine Versicherte erhält, die keine Rente bezieht. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat in einer beschwerdefähigen Verfügung den Betrag festzusetzen.
Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. September 1973 sowie die angefochtene Kassenverfügung vom 24. Juli 1973 aufgehoben. Es wird
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festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Anspruch auf ein Taggeld hat. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Luzern zu neuer Verfügung über das Taggeld sowie zur Abrechnung zurückgewiesen.