SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 109 - Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone und der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Für die Berechnung der Fristen ist die Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan massgebend. |
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) EntG Art. 109 - Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone und der Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Für die Berechnung der Fristen ist die Veröffentlichung im kantonalen Publikationsorgan massgebend. |
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