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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
||||||
| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 59 |
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| Entspricht der Gegenstand des Patentgesuchs den Artikeln 1, 1a, 1b und 2 nicht oder bloss teilweise, so teilt das IGE dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme. [1] | ||||||
| Genügt das Patentgesuch andern Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung nicht, so setzt das IGE dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel. [2] | ||||||
| ... [3] | ||||||
| Das IGE prüft nicht, ob die Erfindung neu ist und ob sie sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. [4] | ||||||
| Der Gesuchsteller kann gegen Zahlung einer Gebühr: | ||||||
| innerhalb von 14 Monaten nach dem Anmeldedatum oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wurde, nach dem Prioritätsdatum beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt; oder | ||||||
| innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldedatum einer Erstanmeldung beantragen, dass das IGE eine Recherche internationaler Art vermittelt. [5] | ||||||
| Ist keine Abklärung nach Absatz 5 vorgenommen worden, so kann jede Person, die nach Artikel 65 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [3] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). | ||||||
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SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 30 [1] Unabhängige Patentansprüche |
||||||
| Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen. | ||||||
| Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist: [2] | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses; | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung. | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
||||||
| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
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SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 30 [1] Unabhängige Patentansprüche |
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| Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen. | ||||||
| Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist: [2] | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses; | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung. | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
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| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
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| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
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| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
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| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
|
SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 59 Antrag und Zahlung der Recherchengebühr |
||||||
| Ist weder ein Bericht über den Stand der Technik nach den Artikeln 53-58 noch eine Recherche internationaler Art nach den Artikeln 126 und 127 beantragt und erstellt worden, so kann jede Person, die nach Artikel 90 Akteneinsicht verlangen kann, gegen Zahlung einer Gebühr beantragen, dass das IGE einen Bericht über den Stand der Technik erstellt. | ||||||
| Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Recherchengebühr bezahlt ist. | ||||||
|
SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 30 [1] Unabhängige Patentansprüche |
||||||
| Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen. | ||||||
| Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist: [2] | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses; | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung. | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). | ||||||
|
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 56 |
||||||
| Als Anmeldedatum gilt der Tag, an dem der letzte der folgenden Bestandteile eingereicht wird: | ||||||
| ein ausdrücklicher oder stillschweigender Antrag auf Erteilung eines Patents; | ||||||
| Angaben, anhand deren die Identität des Patentbewerbers festgestellt werden kann; | ||||||
| ein Bestandteil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann. [1] | ||||||
| Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der Schweizerischen Post zuhanden des IGE übergeben wurden. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Sprache, in der die Bestandteile nach Absatz 1 einzureichen sind, das Anmeldedatum und die Veröffentlichung, falls ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung nachgereicht wird, sowie den Ersatz der Beschreibung und der Zeichnungen durch einen Verweis auf ein früher eingereichtes Patentgesuch. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2465; BBl 1996 III 1306). [3] Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 73 |
||||||
| Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. | ||||||
| In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient. | ||||||
| Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen. | ||||||
| Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 397 Fristen |
||||||
| Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. | ||||||
| Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruches kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Fall von Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe b. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 73 |
||||||
| Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. | ||||||
| In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient. | ||||||
| Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen. | ||||||
| Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar. | ||||||
|
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 73 |
||||||
| Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. | ||||||
| In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient. | ||||||
| Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen. | ||||||
| Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 73 |
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| Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. | ||||||
| In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient. | ||||||
| Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen. | ||||||
| Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar. | ||||||
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SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess Art. 73 |
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| Der vor dem Richter erklärte oder dem Richter zur Verurkundung im Protokoll eingereichte Vergleich der Parteien und der Abstand einer Partei beenden den Rechtsstreit. | ||||||
| In den gerichtlichen Vergleich können ausserhalb des Prozesses liegende Streitfragen zwischen den Parteien und einer Partei mit Dritten einbezogen werden, sofern es der Beilegung des Prozesses dient. | ||||||
| Ist die Einrede erhoben worden, der Anspruch sei nicht fällig oder er sei von einer Bedingung abhängig, oder ist ein Prozessmangel gerügt worden, so kann der Kläger die Klage unter dem Vorbehalt zurücknehmen, sie nach Eintritt der Fälligkeit oder der Bedingung oder nach Behebung des Prozessmangels wieder einzureichen. | ||||||
| Gerichtlicher Vergleich und Abstand sind wie das Urteil vollstreckbar. | ||||||
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SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 30 [1] Unabhängige Patentansprüche |
||||||
| Enthält die Anmeldung mehrere unabhängige Patentansprüche gleicher oder verschiedener Kategorie (Art. 52 PatG), so muss der technische Zusammenhang, der die allgemeine erfinderische Idee zum Ausdruck bringt, aus diesen Ansprüchen selbst hervorgehen. | ||||||
| Diese Bedingung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn die Anmeldung eine der folgenden Kombinationen von unabhängigen Patentansprüchen aufweist: [2] | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Verfahren: je einen Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, für das Erzeugnis des Verfahrens und entweder für eine Anwendung des Verfahrens oder für eine Verwendung dieses Erzeugnisses; | ||||||
| neben einem ersten Patentanspruch für ein Erzeugnis oder eine Vorrichtung: je einen Patentanspruch für ein Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung, für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und für eine Verwendung des Erzeugnisses oder der Vorrichtung. | ||||||
| ... | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1448). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). [4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
||||||
| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
|
SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik |
||||||
| Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. | ||||||
| Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet. | ||||||
| Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind: | ||||||
| vor dem beanspruchten Prioritätsdatum; | ||||||
| zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum; | ||||||
| am oder nach dem Anmeldedatum. | ||||||
| Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst. | ||||||
| Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971 [1] anzugeben. | ||||||
| [1] SR 0.232.143.1 | ||||||
|
SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 84 Mündliche Verhandlung |
||||||
| Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint. | ||||||
| Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das IGE auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt. | ||||||
| Die Beratungen sind geheim. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
||||||
| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
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| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
|
SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 55 Inhalt des Berichts über den Stand der Technik |
||||||
| Im Bericht über den Stand der Technik werden die für das IGE im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts recherchierbaren Schriftstücke genannt, die zur Beurteilung in Betracht gezogen werden können, ob die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, neu ist und sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. | ||||||
| Die Schriftstücke werden im Zusammenhang mit den Patentansprüchen aufgeführt, auf die sie sich beziehen. Gegebenenfalls werden die massgeblichen Teile jedes Schriftstücks näher gekennzeichnet. | ||||||
| Im Bericht ist zu unterscheiden zwischen Schriftstücken, die veröffentlicht worden sind: | ||||||
| vor dem beanspruchten Prioritätsdatum; | ||||||
| zwischen dem Prioritätsdatum und dem Anmeldedatum; | ||||||
| am oder nach dem Anmeldedatum. | ||||||
| Der Bericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst. | ||||||
| Im Bericht ist die Klassifikation des Gegenstands der Anmeldung nach der Internationalen Patentklassifikation des Strassburger Abkommens vom 24. März 1971 [1] anzugeben. | ||||||
| [1] SR 0.232.143.1 | ||||||
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SR 232.141 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) - Patentverordnung Art. 84 Mündliche Verhandlung |
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| Das IGE kann auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung einladen, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts zweckmässig erscheint. | ||||||
| Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Ausnahmsweise kann das IGE auf begründeten Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. Über die Verhandlung wird ein summarisches Protokoll geführt. | ||||||
| Die Beratungen sind geheim. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
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| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 9 |
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| Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. | ||||||
| Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
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| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||
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SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 57 [1] |
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| Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum: | ||||||
| wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde; | ||||||
| wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und | ||||||
| soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). [2] Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677; BBl 2006 1). | ||||||