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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
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| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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IR 0.732.012 Beschluss Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Art. 5 |
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| a. Die Agentur hat gegebenenfalls auf die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen für die Produktion und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken hinzuwirken; sie hat sich dabei zu bemühen, die Teilnahme einer grösstmöglichen Anzahl von Staaten zu sichern.b. Hat eine Gruppe von Mitglied- oder assoziierten Staaten die Absicht, ein Gemeinschaftsunternehmen zu bilden, so können diese Staaten vereinbaren, die hierzu notwendigen Arbeiten im Rahmen der Organisation, aber auf ihre eigene Rechnung, durchzuführen. Auf die Haltung der übrigen Mitgliedstaaten brauchen sie dabei keine Rücksicht zu nehmen. Die Arbeits- oder Studiengruppen, die gemäss diesem Artikel gebildet werden, haben den Direktionsausschuss über den Gang und die Ergebnisse ihrer Arbeiten auf dem laufenden zu halten.c. Im Falle der Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen auf Anregung oder mit Hilfe der Agentur | ||||||
| übt der Direktionsausschuss oder, gegebenenfalls, eine nur aus den Vertretern der an dem Unternehmen beteiligten Staaten bestehende Gruppe des Direktionsausschusses diejenigen Kompetenzen aus, die der Agentur gemäss den Verträgen allenfalls übertragen werden, durch welche die in Frage stehenden Gemeinschaftsunternehmen gegründet worden sind; | ||||||
| haben die Gemeinschaftsunternehmen dem Direktionsausschuss jährlich über ihre Lage und Entwicklung Bericht zu erstatten; | ||||||
| hat der Direktionsausschuss die das gemeinsame Interesse berührenden Fragen zu prüfen, welche durch das Bestehen von Gemeinschaftsunternehmen aufgeworfen werden könnten, um den Regierungen gegebenenfalls zweckdienliche Massnahmen vorzuschlagen; | ||||||
| müssen die im Hinblick auf die Schaffung von Gemeinschaftsunternehmen geschlossenen Verträge Bestimmungen enthalten, die den am Gemeinschaftsunternehmen nicht beteiligten Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten erlauben, dem Gemeinschaftsunternehmen später beizutreten oder an den Ergebnissen dessen Tätigkeit teilzunehmen. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
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| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
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| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
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| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 4 Landessprachen |
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| Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. | ||||||
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SR 131.212 KV Verfassung des Kantons Bern, vom 6. Juni 1993 (KV) Art. 48 |
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| Kanton und Gemeinden erleichtern den Zugang zur Kultur. Sie fördern das kulturelle Schaffen sowie den kulturellen Austausch. | ||||||
| Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse aller Teile der Bevölkerung und die kulturelle Vielfalt des Kantons. | ||||||