12 I. Abschnitt. Bundesverfnsmmg.

III. Doppelbesteuerung. Double imposition.

3. Urtheil vom ö. Februar 1875 in Sachen Becken

A. Becker-Triimpi ist im April 1873 von Ennenda, Kanton Glarus, nach Mach,
seen. Schwhz, übergesiedelt Derselbe hat die Vermögenssteuer von seinem
ganzen Vermögen für das Jahr 1873 in Glarns entrichtet und beschwert
sich nun darüber, dass er auch im Kanton Schwyz von seinem beweglichen
Vermögen für jenes Jahr besteuert werden wolle. '

B. Die Regierung von Schwhz beharrt auf ihrer Steuerforderung und bemerkt,
da Becket: bereits im Jahre 1873 Niedergelasseuer der Gemeinde Schwhz
gewesen sei, so sei derselbe nach dem Territorialrechte der dortigen
Steuer unterworfen Eine doppelte Besteuerung trete nur desshalb ein,
weil Glarus einen Angehörigen veranlagt habe, der notorisch in einem
andern Kanten niedergelassen gewesen sei und sein bewegliches Vermögen
an seinem neuen Wohnorte zu versteuerngehabt habe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Obschon die frühere Bundesverfassung keinerlei Vorschriften
gegen Doppelbesteuerung der Bürger enthielt, so haben doch die
Bundesbehörden seit geraumer Zeit sich dahin ausgesprochen, dass eine
direkte Doppelbesteuerung der nämlichen Personen und für die gleichen
Vermögensobjekte nicht zulässig sei und es ist nun auch in Art. 46, Lenima
2, der neuen Bundesververfassung die Doppelbesteuerung grundsätzlich als
unstatthaft erklärt, indem die Bundesgesetzgebung die erforderlichen
Bestimmungen gegen Doppelbesteuerung treffen soll. Obschon nun das in
Aussicht genommene Gesetz noch nicht erlassen ist, so kann doch angesichts
der bundesrechtlichen Praxis keinem begründeten Zweifel unterliegen,
dass das Bundesgericht, welches nunmehr mit Bezug auf solche Beschwerden
an die Stelle des Bundesrathes und der Bundesversanimlung getreten ist,
das Recht und die Pflicht hat, gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren.

III. Doppelbesteuerung N° 3. H. si. ' 13

2. Nun liegt hier allerdings ein Fall von Doppelbesteuerung insofern
vor, als Rekurrent sein bewegliches Vermögen für das Jahr 1873 sowohl
in Glarus als in Schwhz versteuern soll. Fragt es sich mm auf welche
Weise gegen diese Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren sei, so kann
der Richter beim Mangel jeder gesetzlichen Bestimmung sich nur anf den
Standpunkt stellen, welchen der Bundesrath bisher konstant eingenommen
hat, dass nämlich jeder Kanten nur für diejenige Zeit steuerberechtigt
erklärt wird, während welcher Rekurrent in demselben gewohnt hat.

3. Demgemäss ist Rekurrent pflichtig, für die Zeit von April bis Ende
1873 die Steuer in Schwyz zu bezahlen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist insoweit begründet, dass Rekurrent nur angehalten
werden kann, siir diejenige Beit, während welcher er im Kanton Schwhz
niedergelassen gewesen ist, die Vermögenssteuer in diesem Kanton zu
bezahlen.

4. Urtheil vom 19. Februar 1876 in Sachen Regina Momino]. '

A. Unterm 19. Februar 1873 hat sich die Aktiengesellschaft Regina Montjum
mit Domizil in Gersau konstituirt. In den Statuten wurde das Aktienkapital
auf zehn Millionen Franken festgesetzt, zur Emission gelangten jedoch
nur 6,000 Aktien à 500 Fr.

B. Als derselben im Frühjahr 1873 ein Steuersormular zur Auftragung ihres
Stenerkapitals zugestellt wurde, anerkannte dieselbe ein reines Vermögen
von 291,035 Fr. an Gmndeigenthum als steuerpflichtig, indem sie von dem
Werth ihrer auf 1,347,000 Franken geschätzten Liegenschaften vorerst,
gemäss § 16 des schwyzerischen Steuergesetzes, einen Achttheil und sodann
die Passiva von 887,800 Fr. in Abzug brachte Allein