Betreff: Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Oktober 2023

DossNr: SK 2023 507

PublDate: 2024-04-16

EntschDate: 2024-02-22

Abt.Nr.: 201

Abt.: 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Zusammenfassung:

Verfahrenstyp: Beschwerde Straf- und Massnahmenvollzug

Weiterzug:

Content:

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer

Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 BernTelefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 23 507

Bern, 22. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 4. Oktober 2023 (2023.SIDGS.443)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Antrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Vollzug seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring ab und boten ihn für den Vollzug diverser (Ersatz-)Freiheitsstrafen mit Strafantritt am 10. Juli 2023 im Regionalgefängnis Thun auf (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang am 15. Juni 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [SID]) Beschwerde bei der SID, wobei er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung der BVD ersuchte und erneut den Vollzug seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring beantragte (amtliche Akten SID, pag. 8 ff.).

3. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 wies die SID die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (amtliche Akten SID, pag. 28 ff.). Für die Begründung wird auf die Ausführungen im materiellen Teil hiernach verwiesen.

4. Am 2. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 4. Oktober 2023 (pag. 1 ff.).

5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 10. November 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, ein originalunterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde einzureichen (pag. 9 f.). Dieses ging - inkl. Beilage - innert angesetzter Frist beim Obergericht ein (pag. 12 f.).

6. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 beantragte die SID mangels ungenügender Begründung ein Nichteintreten auf die erhobene Beschwerde (pag. 28).

7. Innert der ihr mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 den Antrag, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen der SID im Beschwerdeentscheid verwiesen (pag. 32).

8. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 gebotene Gelegenheit wahr und replizierte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (pag. 36 ff.).

9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2024 auf eine Duplik (pag. 46). Die SID duplizierte mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (pag. 48).

10. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 49 f.).

II. Formelles

11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

13. Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Grundsätzlich muss das Rechtsbegehren so präzise gefasst sein, dass es unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Dem Antragserfordernis ist praxisgemäss Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 32 VRPG mit weiteren Hinweisen). Auch an die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Die Praxis ist bei Laieneingaben nicht allzu streng. Es wird indes auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können (Daum, a.a.O., N 13 und N 22 ff. zu Art. 32 VRPG).

14. Der Laienbeschwerde vom 2. November 2023 kann sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid der SID nicht einverstanden ist und er nach wie vor um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring ersucht. Mit seiner - wenn auch kurzen und oberflächlichen - Begründung äussert der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss sein Unverständnis hinsichtlich der Nichtgewährung der gewünschten Vollzugsform. Unter Berücksichtigung der tiefen Anforderungen bei Laieneingaben kann die diesbezügliche Begründung gerade noch knapp als genügend betrachtet werden. Ferner ergibt sich auch ohne konkret gestellte Rechtsbegehren, was von ihm anbegehrt wird.

15. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III. Materielles

16.

16.1 Die SID führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 4. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit insgesamt 18 Verurteilungen im Strafregister verzeichnet. Ferner habe die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland den für eine Reststrafe von 110 Tagen gewährten bedingten Vollzug widerrufen. Dem Beschwerdeführer scheine es bereits in den Jahren 2015/2016 gelungen zu sein, nicht straffällig zu werden, was ihn aber nicht von einer erneuten Delinquenz abgehalten habe. Es könne nicht die Rede davon sein, dass eine Veränderung der persönlichen Situation vorliege, die den Schluss auf eine massgebliche deliktprotektive Entwicklung zulasse. Es sei ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Der Beschwerdeführer sei sodann mit der Bewältigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten für seine gesundheitlich eingeschränkte Verlobte überfordert, weshalb die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft beantragt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er der Belastung des Vollzugs in Form des Electronic Monitoring, der ein grosses Mass an Selbstständigkeit und Verlässlichkeit erfordere, gewachsen sei. Es sei zudem zwar lobenswert, dass sich der Beschwerdeführer selbst um seine Verlobte kümmere, diese werde aber - zumindest beim Einkaufen und Kleiderwaschen - bereits von der Spitex unterstützt. Der Beschwerdeführer habe zudem genügend Zeit gehabt, eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu organisieren. Der Verweis auf einen Arztbericht stelle sodann keine hinreichende Beschwerdebegründung hinsichtlich geltend gemachter Hafterstehungsunfähigkeit dar. Es sei darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung im Strafvollzug gewährleistet sei (amtliche Akten SID, pag. 28 ff.).

16.2 In seiner Beschwerde vom 2. November 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass er laut Arztbericht nicht haftfähig sei und seit Oktober 2021 an der B.________ (Strasse) .________ in C.________ - wo er auch wohne - einer geregelten Arbeit nachgehe (Betreuung D.________, 7 Tage, 30-40 Std.). Hierzu legte er einen Arbeitsvertrag vor (pag. 12 f.). Im Rahmen seiner Replik vom 19. Januar 2024 ergänzte er, er habe immer wieder erklärt, weshalb er den Antrag auf Electronic Monitoring stelle. Er habe erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig sei. Er müsse mehrmals am Tag kleinere Portionen essen können, teilweise auch nachts. Sodann brauche er alle zwei Monate Infusionen und Spritzen. Hinzu komme, dass er sich um Frau D.________ kümmere, welche seit Jahren krank und im Jahre 2021 immer kränker geworden sei. Ihr Krankheitsbild sei so komplex, dass die Spitex dies nicht machen könne. Sie benötige jemanden, der den ganzen Tag für sie da sei. Er habe das alles bereits einmal erklärt und es sei ein Termin für den Beginn des Electronic Monitoring vereinbart worden. Dann habe man es abgesagt, obwohl er die Anforderungen erfülle. Er habe einen Arbeitsvertrag und arbeite zwischen 25-40 Stunden. Es gehe nicht, wenn Frau D.________ eine Person für Pflege und Betreuung anstellen müsse, weil sie einen solchen Lohn nicht zahlen könne. Zudem habe er auch schon mitgeteilt, dass er im Vollzug immer wieder bewusstlos zusammengebrochen sei, weil er sich nicht entsprechend habe ernähren können und sein Kreislauf schlappgemacht habe. Deshalb habe er teilweise auch noch heute Probleme, weil ihn dies traumatisiert habe (pag. 36 ff.).

17.

17.1 Gemäss Art. 79b Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann die elektronische Überwachung nur angeordnet werden, wenn - kumulativ - (a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, (b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen, und (e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (vgl. Husmann, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 ff. zu Art. 79b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
StGB mit weiteren Hinweisen). Das für das Electronic Monitoring erforderliche Gesuch des Verurteilten soll dessen Kooperationswilligkeit sicherstellen (Koller, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 79b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
StGB; Heimgartner, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 79b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
StGB).

Der Gesetzestext präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Deliktsgefahr (Bst. a) zu erwarten sein muss und ob jedwede potentielle neue Straftat eine Anordnung des elektronischen Vollzugs ausschliessen soll. Nach allgemeinen Verhältnismässigkeitsüberlegungen kann nicht jede hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte oder drohende Bagatellstraftat dem elektronischen Vollzug entgegenstehen. Andererseits darf die Schwelle im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit auch nicht zu hoch angesetzt werden. Für die Verweigerung des elektronischen Vollzugs muss genügen, dass ein erkennbares Risiko neuer Straftaten besteht und die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse Schwere aufweisen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist hierzu eine entsprechende Prognose aufzustellen, wobei insbesondere Vorstrafen, Persönlichkeitsmerkmale, das Verhalten im Allgemeinen sowie die persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen sind (vgl. Lehre und Rechtsprechung zu Art. 77b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77b - 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
1    Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und
b  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2    Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
3    Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
4    Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
StGB: Koller, a.a.O., N. 17 zu Art. 79b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
und N. 9 zu Art. 77b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77b - 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
1    Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und
b  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2    Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
3    Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
4    Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
StGB; Urteile des BGer 6B_726/2019 vom 29. Januar 2019 E. 2.2.1; 6B_1082/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1; 6B_386/2012 vom 15. November 2012 E. 6.1).

An die Art der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung stellt das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen. Mit dem Begriff der «Beschäftigung» wird deutlich gemacht, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z.B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie auch Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (Koller, a.a.O., N 11 zu Art. 77b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77b - 1 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
1    Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht; und
b  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht.
2    Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
3    Die Halbgefangenschaft kann in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses durchgeführt werden, wenn die notwendige Betreuung des Verurteilten gewährleistet ist.
4    Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
StGB).

17.2 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Dem aktenkundigen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister sind 18 rechtskräftige Urteile im Zeitraum vom 26. August 2013 bis am 21. September 2021 zu entnehmen (amtliche Akten BVD, pag. 16 ff.). Den strafrechtlichen Verurteilungen liegt ein sich wiederholendes Verhaltensmuster des Beschwerdeführers zugrunde. Die seit Jahren andauernde Delinquenz im Bereich Hausfriedensbruch/Diebstahl zeichnet legalprognostisch ein äusserst ungünstiges Bild, auch wenn der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 nicht mehr rechtskräftig verurteilt wurde. Wie die SID zu Recht festgehalten hat, lässt der (letztlich nicht übermässig lange) Zeitablauf seit der letzten Delinquenz bzw. Verurteilung noch nicht auf das Fehlen einer Rückfallgefahr schliessen. Dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass es auch in den Jahren 2015/2016 eine deliktsfreie Phase gegeben hat, welche den Beschwerdeführer indessen nicht von einer erneuten einschlägigen (und mehrfachen) Delinquenz abgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bedingt aus dem Vollzug entlassen wurde, diese bedingte Entlassung aufgrund erneuter einschlägiger Delinquenz mit Urteil vom 21. September 2021 aber widerrufen werden musste. Damit hatte auch die dazumal drohende Rückversetzung keine deliktprotektive Wirkung auf den Beschwerdeführer. Selbst wenn ihm keine Gewaltdelikte zur Last gelegt werden, zeigt ein Täter auch mit der fortgesetzten Begehung leichterer Delikte, dass er sich nicht an die Regeln des gemeinsamen Zusammenlebens halten will. Auch die Kammer erachtet unter den gegebenen Umständen ein erkennbares Risiko für weitere einschlägige Straftaten als gegeben an. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine massgebend veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers bzw. auf kompensierende Faktoren, auch wenn er sich - zumindest im Jahr 2021 - teilweise in ambulanter Behandlung befunden hat (amtliche Akten BVD, pag. 139). Seine Arbeits- und Wohnsituation, welche ihn auch früher nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat, ist nach wie vor unverändert. Er kümmert sich - darauf wird sogleich näher einzugehen sein - um Frau D.________, mit welcher er seit mehreren Jahren zusammenlebt. Auch hat der Beschwerdeführer selber gesundheitliche Vorbelastungen/Beschwerden (vgl. Ziff. 18. hiernach). Die persönlichen Faktoren vermögen die schlechte Legalprognose demnach nicht zu verbessern. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die Bemerkung im Bericht des Sozialdienstes vom 7. März 2023, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustands bereits mit seinen eigenen Belangen stark herausgefordert sei (amtliche Akten BVD, pag. 50). Der Vollzug der Strafe in Form des Electronic Monitoring, der - wie die SID zutreffend festhält - ein grosses Mass an Selbstständigkeit und Verlässlichkeit voraussetzt, ist deshalb auch in dieser Hinsicht nicht gesichert. Daran vermag auch das eingereichte Schreiben der KESB vom 7. Dezember 2023 (pag. 41) nichts zu ändern, zumal es hierbei um allfällige Erwachsenenschutzmassnahmen bei Frau D.________ geht. Letztlich ist beim Beschwerdeführer eine erkennbare Rückfallgefahr anzunehmen (Art. 79b Abs. 2 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
StGB).

17.3 Da es damit bereits an einer der kumulativen Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
StGB fehlt, erübrigt sich grundsätzlich eine weitergehende Prüfung. Der guten Ordnung halber erachtet die Kammer folgende Ergänzungen als angezeigt:

Vorab ist festzuhalten, dass die Vollzugsform des Electronic Monitoring in erster Linie für jene Verurteilte gedacht ist, welche sich in einem regulären Arbeits-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsprozess befinden, mit welchem sie entweder gänzlich oder teilweise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Auch wenn Betreuungsarbeit grundsätzlich unter den Begriff «Beschäftigung» fällt und damit von Art. 79b Abs. 2 Bst. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79b - 1 Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
1    Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen:
a  für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten; oder
b  anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten.
2    Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn:
a  nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht;
b  der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt;
c  der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;
d  die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen; und
e  der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.
3    Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht mehr erfüllt oder verletzt der Verurteilte seine im Vollzugsplan festgehaltenen Pflichten, so kann die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der elektronischen Überwachung abbrechen und den Vollzug der Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft anordnen oder die dem Verurteilten zustehende freie Zeit einschränken.
StGB erfasst wird, so erscheint vorliegend zumindest fraglich, ob die in besagter Bestimmung erwähnten Voraussetzungen im konkreten Fall als erfüllt betrachtet werden können. So ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. November 2023 einerseits geltend macht, Betreuungsarbeit von wöchentlich 30-40 Stunden zu leisten, währenddem im beigelegten Arbeitsvertrag von 25-40 Stunden/Woche die Rede ist. Es handelt sich hierbei um einen Arbeitsvertrag, welcher offenkundig vom Beschwerdeführer verfasst wurde. Fraglich ist indes, weshalb der besagte Arbeitsvertrag vom Beschwerdeführer erst im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren und nicht zu einem früheren Zeitpunkt (so etwa, als die Arbeitstätigkeit bzw. Beschäftigung des Beschwerdeführers überprüft werden sollte; amtliche Akten BVD, pag. 94 f.) eingereicht bzw. vorgelegt wurde, wenn dieser laut Anmerkung bereits im Oktober 2021 in C.________ verfasst und unterzeichnet wurde. Ob der Beschwerdeführer demnach effektiv 20 Stunden wöchentlich Betreuungs- und Pflegearbeit für Frau D.________ leistet, scheint unter diesen Umständen fraglich. Hinzu kommt, dass der zuständige Hausarzt angegeben hat, dass Frau D.________ eigentlich nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sei und weit weniger Unterstützung im Alltag brauche, als es gegenüber dem Sozialdienst angegeben worden sei. Auch die Spitex - so ist dies dem aktenkundigen Bericht des Sozialdienstes zu entnehmen - bezeichnete die Wohnsituation der beiden Personen als fragwürdig. Es wurde vermerkt, dass Frau D.________ zu Hause oft nicht gesehen werde, wenn die Spitex die Einkäufe bringe und sie auch öfters ohne Rollstuhl in C.________ gesehen worden sei (amtliche Akten BVD, pag. 46 ff.). Weitere Arztberichte oder ähnliche Unterlagen befinden sich nicht in den Akten. Letztlich kann die Frage, ob der Beschwerdeführer effektiv mind. 20 Stunden pro Woche für Betreuung/Pflege von Frau D.________ sorgt, mit Blick auf die Ausführungen in Ziff. 17.2 hiervor offenbleiben. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang einzig noch, dass dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. August 2022 die Abweisung des gestellten Antrags betreffend Electronic Monitoring in Aussicht gestellt wurde. Wie die SID zu Recht festhält, hätte er demnach seither genügend Zeit gehabt, um eine alternative Betreuungsmöglichkeit zu organisieren, die der eigenen und der Vorstellung von Frau D.________ entspricht.

18.

18.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB kann von den für den Vollzug geltenden Regeln zu Gunsten der inhaftierten Person abgewichen werden, wenn deren Gesundheitszustand dies erfordert. Abweichungen sind zu treffen, wenn die erforderliche Pflege im konkreten Einzelfall nicht geleistet werden kann. Infrage kommen beispielsweise die (teilweise) Entbindung von der Arbeitspflicht, erleichterte Kontakte zur Aussenwelt oder das Nichtverschliessen der Zellentür (Koller, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 80
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StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB). Sind derartige Abweichungen im Einzelfall nicht möglich, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor und es ist eine Einweisung in eine andere geeignete Einrichtung gemäss Art. 80 Abs. 2
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StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB zu prüfen. Ob darunter auch das Eigenheim fällt, das im Rahmen von Electronic Monitoring als Vollzugseinrichtung verstanden werden könnte, wird in der Lehre unterschiedlich beurteilt (bejahend: Koller, a.a.O., N 18 zu Art. 80
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StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB; ablehnend: Krähenmann/Schweizer/Tschumi, Hungerstreik im Strafvollzug, in: Jusletter 2011, N 18 ff.). Die Frage kann mit Blick auf die folgenden Ausführungen zur Hafterstehungsfähigkeit indes offengelassen werden.

Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (vgl. die Definition in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016, abrufbar unter http://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; Graf/Brägger, Hafterstehungsfähigkeit, in: Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, S. 308). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Deren Beurteilung bezieht sich immer auf eine bestimmte Person, einen zu beschreibenden Zeitraum und die konkreten Haftumstände (Urteil des BGer 6B_606/2013 vom 27. September 2013 E. 1.2). Eine medizinische Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit soll sich darauf beschränken, die Folgen einer konkreten Haftform in einer konkreten Vollzugseinrichtung auf die körperliche und geistige Gesundheit aufzuzeigen (Graf/Brägger, a.a.O., S. 311). Inhaftierung führt in aller Regel zu psychischem und körperlichem Stress infolge Freiheitsentzugs, der auf direktem Wege Symptome erzeugen kann. In Anbetracht der grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in Vollzugsanstalten wird nur in schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf/Brägger, a.a.O., S. 309 f.).

18.2 Wie ausgeführt, kommt die Annahme aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit nur in Ausnahmefällen infrage. Selbst die blosse Möglichkeit, dass Leben und/oder Gesundheit eines Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der ärztlichen Einschätzung in den Akten, kommt die Kammer zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bejaht wurde. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer an diversen gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden leidet und er infolgedessen auf seine Ernährung achten muss und regelmässig Eisen und Vitamin-Infusionen erhält. Aus Sicht des behandelnden Arztes ist ein Freiheitsentzug möglich, sofern die medizinische Betreuung gewährleistet ist bzw. eine angepasste Ernährung, regelmässige Laborkontrollen sowie Substitutionen möglich sind (vgl. hierzu den Bericht von Dr. med. E.________ vom 19. Mai 2022 [amtliche Akten BVD, pag. 113 ff.]). Auch der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen vor und führt aus, er sei auf eine angepasste Ernährungsform angewiesen und erhalte regelmässig Infusionen und Spritzen.

Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche zur Annahme aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers führen. Die von ihm und Dr. med. E.________ erwähnte medizinische Versorgung und Anpassung der Ernährungsform kann grundsätzlich auch im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen. So sind Vollzugseinrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat (Art. 61 Abs. 1 und Abs. 3 JVV). Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt - bei entsprechendem Gesundheitszustand - ein Aufschub oder gegebenenfalls eine andere Vollzugsform in Frage (vgl. Beschlüsse des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hinweis auf Koller, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, N 11 zu Art. 92
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 92 - Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
StGB, SK 17 323 vom 20. Dezember 2017 und SK 20 390 vom 17. März 2021). Der blosse Umstand, dass die medizinische Versorgung und Umsetzung der Ernährungsmodalitäten ausserhalb der Vollzugseinrichtung allenfalls besser organisierbar bzw. umsetzbar wäre, genügt nicht, um aufgehobene Hafterstehungsfähigkeit anzunehmen. Den diesbezüglichen Bedürfnissen des Beschwerdeführers kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesundheitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden wie möglichen in diesem Zusammenhang bestehenden Beschwerden und nötiger Medikation. Die Einnahme von Medikamenten ist selbstredend auch in Haft gewährleistet. Ebenso ist im Rahmen des Strafvollzugs das Wahrnehmen von allenfalls notwendigen anstaltsexternen Arztterminen möglich. Dank der Betreuung durch den anstaltsinternen Gesundheitsdienst kann auf Veränderungen im Gesundheitszustand zeitnah reagiert werden.

Zusammenfassend führen die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben und/oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet und infolgedessen einzig eine alternative Vollzugsform in Frage kommt.

19. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen zur Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht gegeben. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden zufolge Unterliegens vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG).

Die 1. Strafkammer beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführe zur Bezahlung auferlegt.

Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.

Zu eröffnen:

dem Verurteilten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Mitzuteilen:

dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 22. Februar 2024

Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari

Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 39 Zustellungsdomizil - 1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
2    Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären.12
3    Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.
., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG entsprechen.

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