Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 422/2019

Urteil vom 31. Oktober 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2019
(200 18 705 IV).

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene A.________ meldete sich am 4. Mai 2016 unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch und liess die Verhältnisse im Haushalt untersuchen (Bericht vom 21. Februar 2018). Nach Einholung von Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. Mai 2018 und des Bereichs Abklärungen vom 20. August 2018im Rahmen des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (Verfügung vom 28. August 2018).

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Mai 2019 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die IV-Stelle - nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen - zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und bei teilweise erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG210. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.211
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.212
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.213 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG; BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60, 141 V 15 E. 3 S. 20, 137 V 334, 133 V 504, 125 V 146; SVR 2018 IV Nr. 7, 8C 157/2017 E. 3.5) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Invaliditätsbemessung nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27 bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
-4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b  der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
2    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird:
a  das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b  das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c  die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
3    Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird:
a  der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b  der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
IVV erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen kann (Urteil 8C 865/2018 vom 17. April 2019 E. 4.3). Ebenfalls korrekt sind die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a und b S. 352 f.) sowie von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547). Darauf wird verwiesen.

2.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor Bundesrecht standhält.

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf den medizinischen Aspekt im Wesentlichen, die Versicherte leide an einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) bzw. differentialdiagnostisch an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25). Seitens der behandelnden Ärzte sei vom 12. April bis 15. Juli 2016 und vom 26. Oktober bis 7. Dezember 2016 eine vollständige sowie in der Zeit vom 16. Juli bis 25. Oktober 2016 sowie ab 7. Dezember 2016 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. So gehe der Psychiater Dr. med. B.________ in Zwischen- bzw. Remissionsphasen sowohl im erlernten Beruf als Köchin als auch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit von einer 50%-igen Leistungsfähigkeit aus. Der Einsatz solle in geordneter, überschaubarer, stressarmer und ruhiger Arbeitsumgebung mit wenig Mitarbeitenden stattfinden (Berichte vom 13. Juni und 13. Oktober 2016, 7. Februar und 3. November 2017). Dies stehe, so die Vorinstanz weiter, im Einklang mit den Angaben in den Berichten der Klinik C.________, wonach im Wesentlichen die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Köchin bei gut organisierter und strukturierter psychischer Nachsorge als zumutbar angesehen worden sei (Austrittsberichte vom 19. Mai und 24. November 2016, Bericht vom 31. August
2016). Dementsprechend habe der RAD bei einer regelmässigen und geregelten Tätigkeit in überschaubarem Team, ohne Nacht- und Schichtdienst und ohne Zeiten mit erhöhtem Stress, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf als Köchin als zumutbar erachtet (Bericht vom 30. November 2017). Die Vorinstanz hielt ferner fest, der RAD habe die derzeit ausgeübte Tätigkeit als Köchin in einem Privathaushalt als konform mit diesem Zumutbarkeitsprofil erachtet. In zeitlicher Hinsicht sei ihr jedoch ein Pensum nicht nur im tatsächlich geleisteten Umfang von 30 %, sondern von 50 % möglich.

3.2. Für die Invaliditätsbemessung ging die Vorinstanz sodann davon aus, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 40 % bei der bisherigen Arbeitgeberin erwerbstätig und zu 60 % besorge sie den Haushalt. In Anwendung der gemischten Methode ermittelte das kantonale Gericht einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % geltend bis 31. Dezember 2017 (keine Einschränkungen im Erwerbs- und Haushaltsanteil) und einen solchen von 20 % ab 1. Januar 2018 (50%-ige Einschränkung im Erwerbsanteil von 40 % und keine Einschränkung im Anteil Haushalt; vgl. E. 2.1 hievor).

4.

4.1. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, eine leidensangepasste Tätigkeit im erlernten Beruf als Köchin sei im Umfang von 50 % zumutbar, basiert auf einer bundesrechtskonformen Würdigung der medizinischen Aktenlage und bleibt daher verbindlich. Dass die Versicherte auch in gesundheitlich stabilen Phasen nicht voll belastbar und die Tätigkeit als Köchin nur im medizinisch umschriebenen Tätigkeitsprofil zumutbar ist (vgl. E. 3.1 hievor) steht ausser Frage. Eine in zeitlicher Hinsicht weitergehende Beeinträchtigung der um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit findet in den medizinischen Unterlagen jedoch keine Stütze. Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seinem Bericht vom 30. November 2017 ausdrücklich darauf hin, dass er in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater von einer 50%-igen Leistungsfähigkeit ausgehe und sich aktuell eine zusätzliche Reduktion der quantitativen Leistungsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich abzeichne. Soweit die Beschwerdeführerin aus den Angaben ihrer Arbeitgeberin
gemäss Fragebogen vom 12. Februar 2018 etwas anderes ableiten will, dringt sie damit nicht durch. Die Versicherte vermag nicht aufzuzeigen, dass die darin geschilderten Schwierigkeiten in ihrem beruflichen Alltag als Köchin in einem Privathaushalt wichtige Aspekte enthalten würden, die ärztlicherseits beim umschriebenen Zumutbarkeitsprofil unberücksichtigt geblieben wären, zumal Dr. med. D.________ in seiner Beurteilung vom 7. Mai 2018 diese Ausführungen der Arbeitgeberin miteinbezog, wie die Vorinstanz bereits festhielt.

4.2. Die Versicherte macht überdies mit Blick auf die erstmals im Jahr 2008 diagnostizierte Brustkrebserkrankung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem in tatsächlicher Hinsicht relevanten Verfügungszeitpunkt vom 28. August 2018 geltend (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C 972/2009 E. 2.1). Diese Verschlechterung bildet indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. Die diesbezüglich neu eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte (Bericht der Hausärztin Dr. med. E.________, vom 8. Februar 2019 und Schreiben des Spitals F.________, vom 18. März 2019) bleiben als Noven unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

5.

5.1. Streitig ist ferner die Statusfrage, wobei die Beschwerdeführerin vorbringt, sie wäre als Gesunde zu 80 % erwerbstätig.

5.2. Die Frage nach der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung ist eine Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar. In welchem Ausmass eine im Aufgabenbereich Haushalt tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
1    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51
2    Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG.
IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG und Art. 27
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
1    Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen.
2    ...171
IVV) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist hingegen Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; Urteil 8C 525/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).

5.3. Das kantonale Gericht berücksichtigte insbesondere die Angaben im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2018 und die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs mit der IV-Stelle vom 24. Mai 2016, wonach sie als Gesunde vermutlich mit einem Pensum zwischen 20 und 30 % arbeiten würde, zumindest solange die 1995 und 1997 geborenen Kinder noch bei ihr wohnten. Danach könne sie sich vorstellen, als Köchin am bisherigen Arbeitsplatz im Umfang von ca. 40 % zu arbeiten. Die Abklärungsperson übernahm diese Einschätzung, da die Versicherte nachvollziehbar geschildert habe, dass sie als Gesunde ausserhäuslich erwerbstätig wäre und sich, auch wegen der Trennung vom Ehegatten, etwas Eigenes aufbauen möchte, wobei dieser sie und die Kinder aktuell finanziell voll unterstütze. Vor ihrer Krankschreibung (April 2016) sei sie zu einem Pensum von 20 bis 30 % und mehr (40 %) tätig gewesen, weshalb von einer 40%-igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werde.

5.4. Die Versicherte bringt nichts vor, was die in Würdigung der konkreten Lebensumstände getroffene Feststellung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft erscheinen liesse. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Versicherte als Gesunde zu mehr als 40 % arbeitstätig wäre, zumal sie auch in früheren Jahren kein höheres Arbeitspensum innehatte (Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2016). Zusammenfassend wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie den Schluss zog, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich Haushalt beschäftigt. Sie durfte daher in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

6.

6.1. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands.

6.2. Nachdem das im Verfügungszeitpunkt bestehende Arbeitsverhältnis als Privatköchin, welches die Beschwerdeführerin mit einem zweijährigen Unterbruch seit dem Jahr 2012 innehat, als leidensadaptiert gilt und somit beide Vergleichseinkommen auf derselben Bemessungsgrundlage fussen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Weil das kantonale Gericht das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen heranziehen durfte, fällt die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn ausser Betracht (BGE 126 V 75; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C 675/2016 E. 3.2.1). Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, dass selbst wenn auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte, da sich kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigte. Dies weil die leidensbedingten Einschränkungen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit von 50 % berücksichtigt worden seien. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

7.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla